§ 9 VermG

VermG - Vermessungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und dem Adressregister (§ 9a). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen und mit dem Grundbuch zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).

(2) Das technische Operat umfasst

1.

die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,

2.

die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen,

3.

die Katastralmappe, die zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte (Flächen gleicher Benützungsart) und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist und

4.

das Geschäftsregister, in dem die Trennstücktabellen und alle für die Geschäftsfälle relevanten Urkunden, geordnet nach Geschäftsfallnummern, enthalten sind. Die im Geschäftsregister gespeicherten Urkunden gelten bis zum Nachweis des Gegenteils als Originale.

(3) Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück

1.

die Grundstücksnummer,

2.

die Benützungsarten der Benützungsabschnitte,

3.

dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß der einzelnen Benützungsabschnitte,

4.

die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und

5.

die Eintragungen (§ 11).

(4) Die näheren Vorschriften über den Umfang und die technische Ausstattung der Grundstücksdatenbank hinsichtlich des technischen Operats und des Grundstücksverzeichnisses erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung. Hinsichtlich des Abs. 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.

(5) Mit den Angaben des Grenzkatasters sind die Eintragungen des Grundbuches über die Eigentümer wiederzugeben.

(6) Im Grenzkataster sind die Zählsprengel entsprechend der Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich wiederzugeben.

(7) Die Daten aus dem Zentralen Melderegister sind der Vermessungsbehörde zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.11.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 VermG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 VermG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

10 Entscheidungen zu § 9 VermG


Entscheidungen zu § 9 Abs. 1 VermG


Entscheidungen zu § 9 Abs. 3 VermG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 VermG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 VermG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VermG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 VermG
§ 9a VermG