Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und dem Adressregister (§ 9a). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen und mit dem Grundbuch zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Absatz 2,), dem Grundstücksverzeichnis (Absatz 3,) und dem Adressregister (Paragraph 9 a,). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen und mit dem Grundbuch zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).
(2)Absatz 2Das technische Operat umfasst
1.Ziffer einsdie technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,
2.Ziffer 2die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen,
3.Ziffer 3die Katastralmappe, die zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte (Flächen gleicher Benützungsart) und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist und
4.Ziffer 4das Geschäftsregister, in dem die Trennstücktabellen und alle für die Geschäftsfälle relevanten Urkunden, geordnet nach Geschäftsfallnummern, enthalten sind. Die im Geschäftsregister gespeicherten Urkunden gelten bis zum Nachweis des Gegenteils als Originale.
(3)Absatz 3Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück
1.Ziffer einsdie Grundstücksnummer,
2.Ziffer 2die Benützungsarten der Benützungsabschnitte,
3.Ziffer 3dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß der einzelnen Benützungsabschnitte,
4.Ziffer 4die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und
(4)Absatz 4Die näheren Vorschriften über den Umfang und die technische Ausstattung der Grundstücksdatenbank hinsichtlich des technischen Operats und des Grundstücksverzeichnisses erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung. Hinsichtlich des Abs. 6 ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.Die näheren Vorschriften über den Umfang und die technische Ausstattung der Grundstücksdatenbank hinsichtlich des technischen Operats und des Grundstücksverzeichnisses erlässt nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung. Hinsichtlich des Absatz 6, ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.
(5)Absatz 5Mit den Angaben des Grenzkatasters sind die Eintragungen des Grundbuches über die Eigentümer wiederzugeben.
(6)Absatz 6Im Grenzkataster sind die Zählsprengel entsprechend der Mitteilung der Bundesanstalt Statistik Österreich wiederzugeben.
(7)Absatz 7Die Daten aus dem Zentralen Melderegister sind der Vermessungsbehörde zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.11.2016 bis 31.12.9999
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