§ 17 VermG

Vermessungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2016 bis 31.12.9999
Paragraph 17,

Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z. 1) erfolgt Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt

  1. 1.Ziffer einsauf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,
  2. 2.Ziffer 2auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (Paragraph 34, Absatz eins,),
  3. 3.Ziffer 3auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
  4. 4.Ziffer 4auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder
  5. 5.Ziffer 5von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41.von Amts wegen im Falle des Paragraph 18 a, Absatz 2 und der Paragraphen 19 und 41.

Stand vor dem 31.10.2016

In Kraft vom 01.07.1975 bis 31.10.2016
Paragraph 17,

Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z. 1) erfolgt Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt

  1. 1.Ziffer einsauf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,
  2. 2.Ziffer 2auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (Paragraph 34, Absatz eins,),
  3. 3.Ziffer 3auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
  4. 4.Ziffer 4auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder
  5. 5.Ziffer 5von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41.von Amts wegen im Falle des Paragraph 18 a, Absatz 2 und der Paragraphen 19 und 41.

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