(1) Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Z 1 bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:
1. | Bauflächen | |||||||||
2. | landwirtschaftlich genutzte Grundflächen | |||||||||
3. | Gärten | |||||||||
4. | Weingärten | |||||||||
5. | Alpen | |||||||||
6. | Wald | |||||||||
7. | Gewässer | |||||||||
8. | Sonstige |
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Abs. 1 genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.
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