Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDas Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von Grundstücken und Gebäuden, die von der örtlich zuständigen Gemeinde vergeben wurden.
5.Ziffer 5die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht,
6.Ziffer 6die repräsentative Koordinate im System der Landvermessung als räumliche Referenz der Adresse,
7.Ziffer 7die Postleitzahl, den Zustellort und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen,
8.Ziffer 8die Eignung für Wohnzwecke,
9.Ziffer 9von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben,
10.Ziffer 10den vom Adressregister vergebenen Adresscode,
11.Ziffer 11die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung, die den Bezug zur Graphenintegrationsplattform (GIP) bildet und
12.Ziffer 12allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Z 11.allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Ziffer 11,
(3)Absatz 3Für jedes Gebäude, das sich an einer gemäß Abs. 2 erfassten Adresse befindet, sind im Adressregister weiters folgende Angaben einzutragen:Für jedes Gebäude, das sich an einer gemäß Absatz 2, erfassten Adresse befindet, sind im Adressregister weiters folgende Angaben einzutragen:
1.Ziffer einsdie Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere nummerischen Bezeichnungbetreffend das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon ua.,
2.Ziffer 2die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung und die Gebäudehöhen im Sinne des § 3 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, und des Abschnittes D Z 13 der Anlage zum GWR-Gesetz als räumliche Referenz des Gebäudes,die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung und die Gebäudehöhen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, und des Abschnittes D Ziffer 13, der Anlage zum GWR-Gesetz als räumliche Referenz des Gebäudes,
3.Ziffer 3allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden,
4.Ziffer 4allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des § 2 Z 1 GWR-Gesetz,allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, GWR-Gesetz,
5.Ziffer 5die Funktion(en) des Gebäudes gemäß der Verordnung des Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Abs. 4,die Funktion(en) des Gebäudes gemäß der Verordnung des Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Absatz 4,,
6.Ziffer 6allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde,
7.Ziffer 7von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Z 8 oder 9 fallen,von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Ziffer 8, oder 9 fallen,
8.Ziffer 8die Eignung für Wohnzwecke,
9.Ziffer 9allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen,
10.Ziffer 10die vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer,
11.Ziffer 11gegebenenfalls die für das Gebäude im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016) erfassten Bezeichnungen von Wahlsprengeln sowie die in diesem Zusammenhang erfassten Daten, insbesondere jene der Wahllokale und Eintragungslokale,gegebenenfalls die für das Gebäude im Zentralen Wählerregister (Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,) erfassten Bezeichnungen von Wahlsprengeln sowie die in diesem Zusammenhang erfassten Daten, insbesondere jene der Wahllokale und Eintragungslokale,
12.Ziffer 12die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung, die den Bezug zur Graphenintegrationsplattform (GIP) bildet und
13.Ziffer 13allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Z 12.allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Ziffer 12,
(4)Absatz 4Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung des Adressregisters, über die Möglichkeiten der rechtsgültigen Adressierung und über Inhalt und Struktur der Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster Vollständigkeit und Richtigkeit der erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit und des jeweiligen Standes der Wissenschaft und Technik der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung. Hiebei ist hinsichtlich des Abs. 3 Z 4 das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8, 9 und 11 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung des Adressregisters, über die Möglichkeiten der rechtsgültigen Adressierung und über Inhalt und Struktur der Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster Vollständigkeit und Richtigkeit der erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit und des jeweiligen Standes der Wissenschaft und Technik der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung. Hiebei ist hinsichtlich des Absatz 3, Ziffer 4, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 3, Ziffer 8,, 9 und 11 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9a VermG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9a VermG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9a VermG