Gesamte Rechtsvorschrift VerG

Vereinsgesetz 2002

VerG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.07.2024

1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 VerG Verein


  1. (1)Absatz einsEin Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1).Ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (Paragraph 2, Absatz eins,).
  2. (2)Absatz 2Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für solche Zusammenschlüsse, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften in anderer Rechtsform gebildet werden müssen oder auf Grund freier Rechtsformwahl nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebildet werden.
  4. (4)Absatz 4Ein Zweigverein ist ein seinem Hauptverein statutarisch untergeordneter Verein, der die Ziele des übergeordneten Hauptvereins mitträgt. Eine Zweigstelle (Sektion) ist eine rechtlich unselbständige, aber weitgehend selbständig geführte, organisatorische Teileinheit eines Vereins.
  5. (5)Absatz 5Ein Verband ist ein Verein, in dem sich in der Regel Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen. Ein Dachverband ist ein Verein zur Verfolgung gemeinsamer Interessen von Verbänden.

§ 2 VerG Gründung des Vereins


  1. (1)Absatz einsDie Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 1 oder mit früherer Erlassung eines Bescheids gemäß § 13 Abs. 2.Die Gründung eines Vereins umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson mit Ablauf der Frist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder mit früherer Erlassung eines Bescheids gemäß Paragraph 13, Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2Die ersten organschaftlichen Vertreter des errichteten Vereins können vor oder nach der Entstehung des Vereins bestellt werden. Erfolgt die Bestellung erst nach der Entstehung des Vereins, so vertreten die Gründer bis zur Bestellung der organschaftlichen Vertreter gemeinsam den entstandenen Verein.
  3. (3)Absatz 3Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung organschaftliche Vertreter bestellt, so ist er von der Vereinsbehörde aufzulösen. Die Frist ist von der Vereinsbehörde auf Antrag der Gründer zu verlängern, wenn diese glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Für Handlungen im Namen des Vereins vor seiner Entstehung haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner). Rechte und Pflichten, die im Namen des Vereins vor seiner Entstehung von den Gründern oder von bereits bestellten organschaftlichen Vertretern begründet wurden, werden mit der Entstehung des Vereins für diesen wirksam, ohne dass es einer Genehmigung durch Vereinsorgane oder Gläubiger bedarf.

§ 3 VerG Statuten


  1. (1)Absatz einsDie Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.
  2. (2)Absatz 2Die Statuten müssen jedenfalls enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Vereinsnamen,
    2. 2.Ziffer 2den Vereinssitz,
    3. 3.Ziffer 3eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks,
    4. 4.Ziffer 4die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel,
    5. 5.Ziffer 5Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft,
    6. 6.Ziffer 6die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder,
    7. 7.Ziffer 7die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt,
    8. 8.Ziffer 8die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode,
    9. 9.Ziffer 9die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane,
    10. 10.Ziffer 10die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,
    11. 11.Ziffer 11Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung.
  3. (3)Absatz 3Das Leitungsorgan eines Vereins ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen.

§ 4 VerG Name, Sitz


  1. (1)Absatz einsDer Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.
  2. (2)Absatz 2Der Sitz des Vereins muss im Inland liegen. Als Sitz ist der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat.

§ 5 VerG Organe, Prüfer


  1. (1)Absatz einsDie Statuten haben jedenfalls Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) sowie zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen (Leitungsorgan) vorzusehen.
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen. Der gemeinsame Wille der Mitglieder kann auch im Rahmen eines Repräsentationsorgans (Delegiertenversammlung) gebildet werden. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
  3. (3)Absatz 3Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestellt werden. Mit der Geschäftsführung und der Vertretung können auch mehrere beziehungsweise verschiedene Vereinsorgane betraut sein. Innerhalb eines Vereinsorgans können die Geschäfte und Vertretungsaufgaben auch aufgeteilt werden.
  4. (4)Absatz 4Sehen die Statuten ein Aufsichtsorgan vor, so muss dieses aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen. Seine Bestellung obliegt der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder eines Aufsichtsorgans müssen unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist. Sehen die Statuten eines Vereins, der zwei Jahre lang im Durchschnitt mehr als dreihundert Arbeitnehmer hat, ein Aufsichtsorgan vor, so müssen ihm zu einem Drittel Arbeitnehmer angehören. Der jeweilige Durchschnitt bestimmt sich nach den Arbeitnehmerzahlen an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Rechnungsjahrs. Das Leitungsorgan hat jeweils zum Jahresletzten die Durchschnittsanzahl festzustellen und dem Aufsichtsorgan mitzuteilen. Im Übrigen sind die §§ 110 und 132 ArbVG sinngemäß anzuwenden.Sehen die Statuten ein Aufsichtsorgan vor, so muss dieses aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen. Seine Bestellung obliegt der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder eines Aufsichtsorgans müssen unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Aufsicht ist. Sehen die Statuten eines Vereins, der zwei Jahre lang im Durchschnitt mehr als dreihundert Arbeitnehmer hat, ein Aufsichtsorgan vor, so müssen ihm zu einem Drittel Arbeitnehmer angehören. Der jeweilige Durchschnitt bestimmt sich nach den Arbeitnehmerzahlen an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Rechnungsjahrs. Das Leitungsorgan hat jeweils zum Jahresletzten die Durchschnittsanzahl festzustellen und dem Aufsichtsorgan mitzuteilen. Im Übrigen sind die Paragraphen 110 und 132 ArbVG sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Jeder Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, ein großer Verein im Sinne des § 22 Abs. 2 einen Abschlussprüfer. Rechnungsprüfer wie Abschlussprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein, Abs. 4 vierter Satz gilt sinngemäß. Sofern die Statuten nicht anderes vorsehen, wird der Abschlussprüfer für ein Rechnungsjahr bestellt. Die Auswahl der Rechnungsprüfer und des Abschlussprüfers obliegt der Mitgliederversammlung. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig, so hat das Aufsichtsorgan, fehlt ein solches, das Leitungsorgan den oder die Prüfer auszuwählen.Jeder Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, ein großer Verein im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, einen Abschlussprüfer. Rechnungsprüfer wie Abschlussprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein, Absatz 4, vierter Satz gilt sinngemäß. Sofern die Statuten nicht anderes vorsehen, wird der Abschlussprüfer für ein Rechnungsjahr bestellt. Die Auswahl der Rechnungsprüfer und des Abschlussprüfers obliegt der Mitgliederversammlung. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig, so hat das Aufsichtsorgan, fehlt ein solches, das Leitungsorgan den oder die Prüfer auszuwählen.

§ 6 VerG Geschäftsführung, Vertretung


  1. (1)Absatz einsSehen die Statuten nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.
  2. (2)Absatz 2Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung des Vereins sind die Organwalter allein befugt.
  3. (3)Absatz 3Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis.
  4. (4)Absatz 4Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.

§ 7 VerG Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen


§ 7.Paragraph 7,

Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

§ 8 VerG Streitschlichtung


  1. (1)Absatz einsDie Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird.Die Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den Paragraphen 577, ff ZPO eingerichtet wird.
  2. (2)Absatz 2Die Statuten haben die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln. Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren.

§ 9 VerG Vereinsbehörden, Verfahren


  1. (1)Absatz einsVereinsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
  2. (2)Absatz 2Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
  3. (3)Absatz 3Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist (§ 19 Abs. 2), nach dem in den Statuten angegebenen Vereinssitz.Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist (Paragraph 19, Absatz 2,), nach dem in den Statuten angegebenen Vereinssitz.

§ 10 VerG Vereinsversammlungen


§ 10.Paragraph 10,

Für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, gilt das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Vereins als geladene Gäste gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes anzusehen sind. Für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, gilt das Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,, mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Vereins als geladene Gäste gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieses Gesetzes anzusehen sind.

2. Abschnitt - Entstehung des Vereins

§ 11 VerG Anzeige der Vereinserrichtung


  1. (1)Absatz einsDie Errichtung eines Vereins (§ 2 Abs. 1) ist der Vereinsbehörde von den Gründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift (§ 2 Z 4 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen. Bereits bestellte organschaftliche Vertreter haben zudem ihre Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. Sofern bereits vorhanden, ist auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins bekannt zu geben.Die Errichtung eines Vereins (Paragraph 2, Absatz eins,) ist der Vereinsbehörde von den Gründern oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertretern unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift (Paragraph 2, Ziffer 4, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,) mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten schriftlich anzuzeigen. Bereits bestellte organschaftliche Vertreter haben zudem ihre Funktion und den Zeitpunkt ihrer Bestellung anzugeben. Sofern bereits vorhanden, ist auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2Besteht der in den Statuten umschriebene Vereinszweck in der Ausübung eines Kultus, hat die Vereinsbehörde die Statuten unverzüglich an den Bundeskanzler zu übermitteln. Dieser hat zu prüfen, ob die umschriebene Ausübung dieses Kultus einen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft darstellt. Das Ergebnis der Prüfung ist unverzüglich an die Vereinsbehörde zu übermitteln.

§ 12 VerG Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist


  1. (1)Absatz einsDie Vereinsbehörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.Die Vereinsbehörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.
  2. (2)Absatz 2Eine Erklärung gemäß Abs. 1 muss ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.Eine Erklärung gemäß Absatz eins, muss ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Ergibt eine erste Prüfung der vorgelegten Statuten Anhaltspunkte dafür, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, so kann die Vereinsbehörde, wenn dies zur Prüfung dieser Fragen im Interesse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, die in Abs. 2 angeführte Frist mit Bescheid auf längstens sechs Wochen verlängern.Ergibt eine erste Prüfung der vorgelegten Statuten Anhaltspunkte dafür, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, so kann die Vereinsbehörde, wenn dies zur Prüfung dieser Fragen im Interesse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, die in Absatz 2, angeführte Frist mit Bescheid auf längstens sechs Wochen verlängern.
  4. (4)Absatz 4Ein Bescheid gemäß Abs. 3 muss ohne unnötigen Aufschub schriftlich und unter Angabe der Gründe erlassen werden. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Ein Bescheid gemäß Absatz 3, muss ohne unnötigen Aufschub schriftlich und unter Angabe der Gründe erlassen werden. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  5. (5)Absatz 5Ein Bescheid gemäß Abs. 1 gilt hinsichtlich der in Abs. 2 angeführten und allenfalls gemäß Abs. 3 verlängerten Frist auch dann als rechtzeitig erlassen, wenn seine Zustellung innerhalb dieser Frist an der in der Errichtungsanzeige angegebenen Abgabestelle versucht worden ist.Ein Bescheid gemäß Absatz eins, gilt hinsichtlich der in Absatz 2, angeführten und allenfalls gemäß Absatz 3, verlängerten Frist auch dann als rechtzeitig erlassen, wenn seine Zustellung innerhalb dieser Frist an der in der Errichtungsanzeige angegebenen Abgabestelle versucht worden ist.

§ 13 VerG Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit


  1. (1)Absatz einsErgeht binnen vier, im Fall einer Verlängerung gemäß § 12 Abs. 3 binnen längstens sechs Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Erklärung gemäß § 12 Abs. 1, so gilt das Schweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit. Der mit Fristablauf entstandene Verein (§ 2 Abs. 1) kann seine Tätigkeit beginnen. Die Vereinsbehörde hat den Anzeigern eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und einen Auszug aus dem Vereinsregister zu übermitteln.Ergeht binnen vier, im Fall einer Verlängerung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, binnen längstens sechs Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Erklärung gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, so gilt das Schweigen der Vereinsbehörde als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit. Der mit Fristablauf entstandene Verein (Paragraph 2, Absatz eins,) kann seine Tätigkeit beginnen. Die Vereinsbehörde hat den Anzeigern eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und einen Auszug aus dem Vereinsregister zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Schon vor Fristablauf kann an die Anzeiger mit Bescheid eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergehen, sobald die Vereinsbehörde zu einer Erklärung gemäß § 12 Abs. 1 keinen Anlass sieht. Der Einladung ist eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und ein Auszug aus dem Vereinsregister anzuschließen.Schon vor Fristablauf kann an die Anzeiger mit Bescheid eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergehen, sobald die Vereinsbehörde zu einer Erklärung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, keinen Anlass sieht. Der Einladung ist eine unbeglaubigte Abschrift der Statuten und ein Auszug aus dem Vereinsregister anzuschließen.

§ 14 VerG Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und der Vereinsanschrift


  1. (1)Absatz einsDie §§ 1 bis 13 gelten sinngemäß auch für Statutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstand geändert hat.Die Paragraphen eins bis 13 gelten sinngemäß auch für Statutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstand geändert hat.
  2. (2)Absatz 2Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3Der Verein hat der Vereinsbehörde auch jede Änderung seiner für Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochen mitzuteilen.

3. Abschnitt - Vereinsregister und Datenverwendung

§ 15 VerG Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten


  1. (1)Absatz einsPersonenbezogene Daten gemäß § 16 Abs. 1 dürfen die Vereinsbehörden im Interesse der Offenlegung der für den Rechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen sowie im Interesse der Ausschließlichkeit der Vereinsnamen (§ 4 Abs. 1) auch dann verarbeiten, wenn es sich im Hinblick auf den aus seinem Namen erschließbaren Zweck eines Vereins (§ 4 Abs. 1) um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) handelt.Personenbezogene Daten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, dürfen die Vereinsbehörden im Interesse der Offenlegung der für den Rechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen sowie im Interesse der Ausschließlichkeit der Vereinsnamen (Paragraph 4, Absatz eins,) auch dann verarbeiten, wenn es sich im Hinblick auf den aus seinem Namen erschließbaren Zweck eines Vereins (Paragraph 4, Absatz eins,) um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) handelt.
  2. (2)Absatz 2Eine Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 19a durch die Vereinsbehörden ist weder im Lokalen noch im Zentralen Vereinsregister zulässig.Eine Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Paragraph 19 a, durch die Vereinsbehörden ist weder im Lokalen noch im Zentralen Vereinsregister zulässig.

§ 16 VerG Lokales Vereinsregister


  1. (1)Absatz einsDie Vereinsbehörden haben für die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine zur Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben folgende Vereinsdaten in einem Register zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen der örtlich zuständigen Vereinsbehörde;
    2. 2.Ziffer 2den Namen des Vereins;
    3. 3.Ziffer 3die ZVR-Zahl des Vereins gemäß § 18 Abs. 2;die ZVR-Zahl des Vereins gemäß Paragraph 18, Absatz 2 ;,
    4. 4.Ziffer 4das Datum des Entstehens des Vereins;
    5. 5.Ziffer 5den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Vereins;
    6. 6.Ziffer 6die statutenmäßige Regelung der Vertretung des Vereins;
    7. 7.Ziffer 7die Funktion und den Namen der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe den Namen der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;
    8. 8.Ziffer 8das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;
    9. 9.Ziffer 9die für den Bereich des Vereinswesens erstellte verwaltungsbereichsspezifische Personenkennzeichnung der organschaftlichen Vertreter des Vereins, bis zu ihrer ersten Bekanntgabe die Personenkennzeichnung der die Errichtung des Vereins anzeigenden Gründer;
    10. 10.Ziffer 10den Beginn der Vertretungsbefugnis der organschaftlichen Vertreter des Vereins und die statutenmäßige Dauer ihrer Funktionsperiode;
    11. 11.Ziffer 11die Mitteilung des Abschlussprüfers im Sinne des § 22 Abs. 5 erster Satz;die Mitteilung des Abschlussprüfers im Sinne des Paragraph 22, Absatz 5, erster Satz;
    12. 12.Ziffer 12die freiwillige Auflösung und die rechtskräftige behördliche Auflösung des Vereins;
    13. 13.Ziffer 13die Abwicklung oder Nachabwicklung sowie den Namen des Abwicklers und den Beginn seiner Vertretungsbefugnis;
    14. 14.Ziffer 14das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Abwicklers;
    15. 15.Ziffer 15die für den Bereich des Vereinswesens erstellte verwaltungsbereichsspezifische Personenkennzeichnung des Abwicklers;
    16. 16.Ziffer 16die Beendigung der Abwicklung oder Nachabwicklung;
    17. 17.Ziffer 17das Bestehen einer Auskunftssperre.
  2. (2)Absatz 2Die Vereinsbehörde hat ihr bekannt gewordene Änderungen eingetragener Tatsachen gemäß Abs. 1 im Register entsprechend ersichtlich zu machen, im Fall der Unzulässigkeit hat sie die betreffende Eintragung zu löschen. Ersetzte oder gelöschte Eintragungen werden dadurch zu historischen Eintragungen. Mit der Eintragung einer Vereinsauflösung gemäß Abs. 1 Z 12, im Fall einer Abwicklung mit der Eintragung ihrer Beendigung gemäß Abs. 1 Z 16, endet die Rechtspersönlichkeit des Vereins (§ 27) und werden alle eingetragenen Tatsachen zu historischen Eintragungen. Historische Eintragungen sind zu kennzeichnen, sie müssen lesbar und abfragbar bleiben.Die Vereinsbehörde hat ihr bekannt gewordene Änderungen eingetragener Tatsachen gemäß Absatz eins, im Register entsprechend ersichtlich zu machen, im Fall der Unzulässigkeit hat sie die betreffende Eintragung zu löschen. Ersetzte oder gelöschte Eintragungen werden dadurch zu historischen Eintragungen. Mit der Eintragung einer Vereinsauflösung gemäß Absatz eins, Ziffer 12,, im Fall einer Abwicklung mit der Eintragung ihrer Beendigung gemäß Absatz eins, Ziffer 16,, endet die Rechtspersönlichkeit des Vereins (Paragraph 27,) und werden alle eingetragenen Tatsachen zu historischen Eintragungen. Historische Eintragungen sind zu kennzeichnen, sie müssen lesbar und abfragbar bleiben.
  3. (3)Absatz 3Nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende der Rechtsfähigkeit eines Vereins hat die Vereinsbehörde alle im Vereinsregister verarbeiteten Daten endgültig zu löschen.
  4. (4)Absatz 4Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten einer Eintragung sind von Amts wegen zu berichtigen.
  5. (5)Absatz 5Bei den Landespolizeidirektionen geführte Datenverarbeitungen dürfen solange weitergeführt werden, bis das Zentrale Vereinsregister seinen Betrieb aufnimmt. Die Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verarbeitete Registerdaten im Sinne des Abs. 1 an die Vereinsbehörden erster Instanz – soweit technisch möglich und sinnvoll – zu übermitteln. Die Vereinsbehörden erster Instanz sind ermächtigt, ihnen übermittelte Daten für Zwecke ihres Lokalen Vereinsregisters zu verarbeiten.Bei den Landespolizeidirektionen geführte Datenverarbeitungen dürfen solange weitergeführt werden, bis das Zentrale Vereinsregister seinen Betrieb aufnimmt. Die Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verarbeitete Registerdaten im Sinne des Absatz eins, an die Vereinsbehörden erster Instanz – soweit technisch möglich und sinnvoll – zu übermitteln. Die Vereinsbehörden erster Instanz sind ermächtigt, ihnen übermittelte Daten für Zwecke ihres Lokalen Vereinsregisters zu verarbeiten.
  6. (6)Absatz 6Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

§ 17 VerG Erteilung von Auskünften aus dem Lokalen Vereinsregister


  1. (1)Absatz einsDie Vereinsbehörden haben auf Verlangen aus dem Lokalen Vereinsregister jedermann über die in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 angeführten Daten eines nachDie Vereinsbehörden haben auf Verlangen aus dem Lokalen Vereinsregister jedermann über die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 10 bis 13 und 16 angeführten Daten eines nach
    1. 1.Ziffer einsseiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 2) oderseiner ZVR-Zahl (Paragraph 18, Absatz 2,) oder
    2. 2.Ziffer 2seinem Namen oder
    3. 3.Ziffer 3Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz,
    eindeutig bestimmbaren Vereins (Einzelabfrage) Auskunft zu erteilen, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Abs. 6 vorzugehen ist.eindeutig bestimmbaren Vereins (Einzelabfrage) Auskunft zu erteilen, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Absatz 6, vorzugehen ist.
  2. (2)Absatz 2Auskunft über die in § 16 Abs. 1 Z 8 und 14 angeführten Daten sowie über historische Daten (§ 16 Abs. 2) eines Vereins ist jedermann, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Abs. 6 vorzugehen ist, nur auf ausdrückliches Verlangen und nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, an Private überdies nur bei Nachweis ihrer Identität zu erteilen. Dem Verein selbst ist auf sein Verlangen jedenfalls Auskunft zu erteilen; die Bestimmungen der §§ 17 und 17a AVG über die Akteneinsicht bleiben unberührt.Auskunft über die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8 und 14 angeführten Daten sowie über historische Daten (Paragraph 16, Absatz 2,) eines Vereins ist jedermann, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Absatz 6, vorzugehen ist, nur auf ausdrückliches Verlangen und nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, an Private überdies nur bei Nachweis ihrer Identität zu erteilen. Dem Verein selbst ist auf sein Verlangen jedenfalls Auskunft zu erteilen; die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 17a AVG über die Akteneinsicht bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3Die Auskunft ergeht mündlich oder in Form eines Vereinsregisterauszugs. Scheint der gesuchte Verein im Vereinsregister nicht auf, so hat die Antwort zu lauten: „Es liegen über den gesuchten Verein keine Daten für eine Vereinsregisterauskunft vor“.
  4. (4)Absatz 4Jeder im Vereinsregister eingetragene Verein kann im Fall einer außergewöhnlichen Gefährdung, insbesondere bei Vorliegen besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 15 Abs. 1) bei der Vereinsbehörde beantragen, dass Auskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden.Jeder im Vereinsregister eingetragene Verein kann im Fall einer außergewöhnlichen Gefährdung, insbesondere bei Vorliegen besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Paragraph 15, Absatz eins,) bei der Vereinsbehörde beantragen, dass Auskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden.
  5. (5)Absatz 5Die Auskunftssperre ist zu widerrufen, sobald sich herausstellt, dass
    1. 1.Ziffer einssich der Antragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen Verpflichtungen entziehen will oder
    2. 2.Ziffer 2der Grund für die Verfügung der Auskunftssperre weggefallen ist.
  6. (6)Absatz 6Soweit eine Auskunftssperre besteht, hat die Antwort zu lauten: „Es liegen über den gesuchten Verein keine Daten für eine Vereinsregisterauskunft vor.“ Eine Auskunft gemäß Abs. 1 oder 2 ist dennoch zu erteilen, wenn der Auskunftswerber eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchen Fall hat die Vereinsbehörde vor Erteilung der Auskunft den Betroffenen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.Soweit eine Auskunftssperre besteht, hat die Antwort zu lauten: „Es liegen über den gesuchten Verein keine Daten für eine Vereinsregisterauskunft vor.“ Eine Auskunft gemäß Absatz eins, oder 2 ist dennoch zu erteilen, wenn der Auskunftswerber eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchen Fall hat die Vereinsbehörde vor Erteilung der Auskunft den Betroffenen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
  7. (7)Absatz 7Auskünfte aus Statuten sind durch Einsichtgewährung oder nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten und gegen Kostenersatz durch Herstellung von Ablichtungen oder Ausdrucken zu erteilen.
  8. (8)Absatz 8Wer eine Auskunft einholt, darf darauf vertrauen, dass sie richtig ist, es sei denn, er kennt die Unrichtigkeit oder muss sie kennen. Liegt die Ursache einer unrichtigen Auskunft auf Seite des Vereins, so haftet bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ausschließlich der Verein für den entstandenen Vertrauensschaden.
  9. (9)Absatz 9Auskünfte, die sich auf die Registerdaten aller oder mehrerer gemeinsamer Kriterien beziehen (Sammelabfrage), sind unzulässig. Sofern die Behörden das Register automationsunterstützt führen, darf nicht vorgesehen werden, dass die Gesamtmenge der gespeicherten Daten nach anderen als den in § 17 Abs. 1 genannten Auswahlkriterien geordnet werden kann. Insbesondere darf die Auswählbarkeit der Vereinsdaten aus der Gesamtmenge nach dem Namen einer physischen Person nicht vorgesehen werden.Auskünfte, die sich auf die Registerdaten aller oder mehrerer gemeinsamer Kriterien beziehen (Sammelabfrage), sind unzulässig. Sofern die Behörden das Register automationsunterstützt führen, darf nicht vorgesehen werden, dass die Gesamtmenge der gespeicherten Daten nach anderen als den in Paragraph 17, Absatz eins, genannten Auswahlkriterien geordnet werden kann. Insbesondere darf die Auswählbarkeit der Vereinsdaten aus der Gesamtmenge nach dem Namen einer physischen Person nicht vorgesehen werden.

§ 18 VerG Zentrales Vereinsregister


  1. (1)Absatz einsDie Vereinsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, die für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Vereinsregister – ZVR). Die Vereinsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke der Führung des Zentralen Vereinsregisters unverzüglich ihre Vereinsdaten gemäß § 16 Abs. 1 im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.Die Vereinsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, die für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Vereinsregister – ZVR). Die Vereinsbehörden haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke der Führung des Zentralen Vereinsregisters unverzüglich ihre Vereinsdaten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.
  2. (1a)Absatz eins aDie Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  3. (1b)Absatz eins bDer Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
  4. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der erfassten Vereine bei Führung des ZVR für die Vereinsbehörden jedem Verein eine fortlaufende Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den betroffenen Verein enthält. Die ZVR-Zahl ist der zuständigen Vereinsbehörde zu melden. Die ZVR-Zahl ist von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen zu führen.
  5. (3)Absatz 3Die Protokollierungsregelungen des § 16 Abs. 6 finden auch auf das Zentrale Vereinsregister Anwendung.Die Protokollierungsregelungen des Paragraph 16, Absatz 6, finden auch auf das Zentrale Vereinsregister Anwendung.
  6. (4)Absatz 4Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

§ 19 VerG Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister


  1. (1)Absatz einsFür die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister gilt § 17 sinngemäß, wobei diese – abweichend von § 9 Abs. 3 – unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde zu erteilen sind.Für die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister gilt Paragraph 17, sinngemäß, wobei diese – abweichend von Paragraph 9, Absatz 3, – unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde zu erteilen sind.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf Verlangen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts auf deren Antrag eine Abfrage im Zentralen Vereinsregister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die dort verarbeiteten Daten – ausgenommen jene nach § 16 Abs. 1 Z 9 und 15 – eines eindeutig nach seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 2) oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, bestimmbaren Vereins im Datenfernverkehr ermitteln können.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf Verlangen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts auf deren Antrag eine Abfrage im Zentralen Vereinsregister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die dort verarbeiteten Daten – ausgenommen jene nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9 und 15 – eines eindeutig nach seiner ZVR-Zahl (Paragraph 18, Absatz 2,) oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, bestimmbaren Vereins im Datenfernverkehr ermitteln können.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 eines nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 eindeutig bestimmbaren Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß § 17 Abs. 4 besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 10 bis 13 und 16 eines nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 eindeutig bestimmbaren Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß Paragraph 17, Absatz 4, besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).
  4. (4)Absatz 4Der Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des Zentralen Vereinsregisters sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Verarbeiten von Daten im Hinblick auf die für die jeweilige Datenverarbeitung notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verarbeiten von Daten gemäß Abs. 1a und 2 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Empfängers sichergestellt wird, dassDer Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des Zentralen Vereinsregisters sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Absatz eins bis 3 vorgesehenen Verarbeiten von Daten im Hinblick auf die für die jeweilige Datenverarbeitung notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verarbeiten von Daten gemäß Absatz eins a und 2 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Empfängers sichergestellt wird, dass
    1. 1.Ziffer einsin seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
    2. 2.Ziffer 2abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
    3. 3.Ziffer 3entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeiten der Vereinsdaten durch Unbefugte getroffen werden,
    4. 4.Ziffer 4durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
    5. 5.Ziffer 5Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
    6. 6.Ziffer 6Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und
    7. 7.Ziffer 7eine Dokumentation über die gemäß Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.eine Dokumentation über die gemäß Ziffer eins bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
  5. (5)Absatz 5Eine auf Antrag eröffnete Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
    2. 1a.Ziffer eins adie damit ermittelten Daten zu anderen Zwecken als zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages verarbeitet werden,
    3. 2.Ziffer 2schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,
    4. 3.Ziffer 3gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 7 verstoßen wurde odergegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 7 verstoßen wurde oder
    5. 4.Ziffer 4ausdrücklich auf sie verzichtet wird.
    Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  6. (6)Absatz 6Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Änderungen im ZVR, die sonst auf Grund von Mitteilungen gemäß § 14 Abs. 2 und 3 vorgenommen werden, durch einen vom Verein der Behörde namhaft gemachten organschaftlichen Vertreter unter Verwendung des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, für die Behörde vorgenommen werden. Auf diese Weise durchgeführte Änderungen sind unverzüglich den lokalen Vereinsregistern zu übermitteln.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Änderungen im ZVR, die sonst auf Grund von Mitteilungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3 vorgenommen werden, durch einen vom Verein der Behörde namhaft gemachten organschaftlichen Vertreter unter Verwendung des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, für die Behörde vorgenommen werden. Auf diese Weise durchgeführte Änderungen sind unverzüglich den lokalen Vereinsregistern zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Der Österreichischen Nationalbank sind gegen Ersatz der dafür anfallenden Kosten die Daten aus dem Zentralen Vereinsregister zur Erfüllung ihrer gesetzlich oder unionsrechtlich übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Datenfernverkehr zu übermitteln.

§ 19a VerG Übermittlung personenbezogener Daten


  1. (1)Absatz einsKriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Vereinsbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Vereinsbehörden in Verfahren betreffend die Vereinserrichtung sowie die behördliche Auflösung eines Vereins erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das zuständige Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Vereinsbehörde.Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Vereinsbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Vereinsbehörden in Verfahren betreffend die Vereinserrichtung sowie die behördliche Auflösung eines Vereins erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das zuständige Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Vereinsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.Die Ermächtigung gemäß Absatz eins, umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO.
  3. (3)Absatz 3Eine Übermittlung gemäß Abs. 1 und 2 ist unzulässig, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine körperliche oder molekulargenetische Untersuchung gemäß den §§ 123 und 124 StPO ermittelt worden sind.Eine Übermittlung gemäß Absatz eins und 2 ist unzulässig, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine körperliche oder molekulargenetische Untersuchung gemäß den Paragraphen 123 und 124 StPO ermittelt worden sind.

4. Abschnitt - Vereinsgebarung

§ 20 VerG Informationspflicht


§ 20.Paragraph 20,

Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

§ 21 VerG Rechnungslegung


  1. (1)Absatz einsDas Leitungsorgan hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahrs hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf zwölf Monate nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Das Leitungsorgan hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 6 Abs. 4), ist besonders einzugehen.Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (Paragraph 6, Absatz 4,), ist besonders einzugehen.
  4. (4)Absatz 4Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan und einem allenfalls bestehenden Aufsichtsorgan zu berichten. Die zuständigen Vereinsorgane haben die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. Das Leitungsorgan hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  5. (5)Absatz 5Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.

§ 22 VerG Qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine


  1. (1)Absatz einsDas Leitungsorgan eines Vereins, dessen gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als eine Million Euro waren, hat ab dem folgenden Rechnungsjahr an Stelle der Einnahmen- und Ausgabenrechnung einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. § 21 und die §§ 190 bis 193 Abs. 1 und 193 Abs. 3 bis 216 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses entfällt, sobald der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten wird.Das Leitungsorgan eines Vereins, dessen gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als eine Million Euro waren, hat ab dem folgenden Rechnungsjahr an Stelle der Einnahmen- und Ausgabenrechnung einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Paragraph 21 und die Paragraphen 190 bis 193 Absatz eins und 193 Absatz 3 bis 216 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses entfällt, sobald der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten wird.
  2. (2)Absatz 2Das Leitungsorgan eines Vereins, dessen gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als 3 Millionen Euro waren oder dessen jährliches Aufkommen an im Publikum gesammelten Spenden in diesem Zeitraum jeweils den Betrag von einer Million Euro überstieg, hat einen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen und überdies für die Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer gemäß Abs. 4 zu sorgen. Dabei sind zusätzlich die §§ 222 bis 234, 236 bis 240, 242 Abs. 2 bis 4, 269 Abs. 1 und 272 bis 276 UGB sinngemäß anzuwenden. Im Anhang sind jedenfalls Mitgliedsbeiträge, öffentliche Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten und die ihnen jeweils zugeordneten Aufwendungen auszuweisen. Der Abschlussprüfer übernimmt die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Diese Verpflichtungen entfallen, sobald die im ersten Satz genannten Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten werden.Das Leitungsorgan eines Vereins, dessen gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als 3 Millionen Euro waren oder dessen jährliches Aufkommen an im Publikum gesammelten Spenden in diesem Zeitraum jeweils den Betrag von einer Million Euro überstieg, hat einen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen und überdies für die Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer gemäß Absatz 4, zu sorgen. Dabei sind zusätzlich die Paragraphen 222 bis 234, 236 bis 240, 242 Absatz 2 bis 4, 269 Absatz eins und 272 bis 276 UGB sinngemäß anzuwenden. Im Anhang sind jedenfalls Mitgliedsbeiträge, öffentliche Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten und die ihnen jeweils zugeordneten Aufwendungen auszuweisen. Der Abschlussprüfer übernimmt die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Diese Verpflichtungen entfallen, sobald die im ersten Satz genannten Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten werden.
  3. (3)Absatz 3Wenn und soweit ein öffentlicher Subventionsgeber zu einer gleichwertigen Prüfung verpflichtet ist, bleibt ein hievon erfasster Rechnungskreis von der Berechnung der Schwellenwerte gemäß Abs. 1 und 2 und von der Prüfung durch den Abschlussprüfer oder durch die Rechnungsprüfer ausgenommen. Auf einen solchen Rechnungskreis sind die Rechnungslegungsbestimmungen entsprechend dem darin erreichten Schwellenwert anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung durch den öffentlichen Subventionsgeber ist im Fall des Abs. 2 dem Abschlussprüfer, sonst den Rechnungsprüfern innerhalb von drei Monaten ab Aufstellung des Jahresabschlusses beziehungsweise ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung mitzuteilen.Wenn und soweit ein öffentlicher Subventionsgeber zu einer gleichwertigen Prüfung verpflichtet ist, bleibt ein hievon erfasster Rechnungskreis von der Berechnung der Schwellenwerte gemäß Absatz eins und 2 und von der Prüfung durch den Abschlussprüfer oder durch die Rechnungsprüfer ausgenommen. Auf einen solchen Rechnungskreis sind die Rechnungslegungsbestimmungen entsprechend dem darin erreichten Schwellenwert anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung durch den öffentlichen Subventionsgeber ist im Fall des Absatz 2, dem Abschlussprüfer, sonst den Rechnungsprüfern innerhalb von drei Monaten ab Aufstellung des Jahresabschlusses beziehungsweise ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Als Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren im Sinne des § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, herangezogen werden.Als Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren im Sinne des Paragraph 13, Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, herangezogen werden.
  5. (5)Absatz 5Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass der Verein seine bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass der Verein in Zukunft zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der Vereinsbehörde mitzuteilen. Die Vereinsbehörde hat diesen Umstand im Vereinsregister ersichtlich zu machen. Die Eintragung ist wieder zu löschen, wenn der Abschlussprüfer mitteilt, dass die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen nicht mehr bestehen. Die Eintragung ist in einer Weise zu löschen, dass sie – abweichend von § 16 Abs. 2 – nicht weiter abfragbar ist.Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass der Verein seine bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass der Verein in Zukunft zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der Vereinsbehörde mitzuteilen. Die Vereinsbehörde hat diesen Umstand im Vereinsregister ersichtlich zu machen. Die Eintragung ist wieder zu löschen, wenn der Abschlussprüfer mitteilt, dass die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen nicht mehr bestehen. Die Eintragung ist in einer Weise zu löschen, dass sie – abweichend von Paragraph 16, Absatz 2, – nicht weiter abfragbar ist.

5. Abschnitt - Haftung

§ 23 VerG Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins


§ 23.Paragraph 23,

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.

§ 24 VerG Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern


  1. (1)Absatz einsVerletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff ABGB; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Ist der Organwalter oder der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, so haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn nicht anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist. Vereinsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine Organwalter.Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den Paragraphen 1293, ff ABGB; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Ist der Organwalter oder der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, so haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn nicht anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist. Vereinsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine Organwalter.
  2. (2)Absatz 2Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft
    1. 1.Ziffer einsVereinsvermögen zweckwidrig verwendet,
    2. 2.Ziffer 2Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen,
    3. 3.Ziffer 3ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet,
    4. 4.Ziffer 4die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt,
    5. 5.Ziffer 5im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder
    6. 6.Ziffer 6ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt
    haben.
  3. (3)Absatz 3Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem seinem Inhalt nach gesetzmäßigen und ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss eines zur Entscheidung statutengemäß zuständigen Vereinsorgans beruht. Die Ersatzpflicht entfällt jedoch nicht, wenn der Organwalter dieses Vereinsorgan irregeführt hat.
  4. (4)Absatz 4Für Rechnungsprüfer gelten die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs. 2 UGB sinngemäß.Für Rechnungsprüfer gelten die Haftungshöchstgrenzen des Paragraph 275, Absatz 2, UGB sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Ist ein unentgeltlich tätiger Organwalter oder Rechnungsprüfer einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist.
  6. (6)Absatz 6Unterlässt es der Organwalter oder Rechnungsprüfer, dem Verein den Streit zu verkünden, so verliert er zwar nicht das Recht auf die Befreiung von der Verbindlichkeit gegen den Verein, doch kann ihm der Verein alle gegen den Dritten unausgeführt gebliebenen Einwendungen entgegensetzen und sich dadurch insoweit von seiner Verpflichtung befreien, als erkannt wird, dass diese Einwendungen eine andere Entscheidung gegen den Dritten veranlasst hätten, wenn von ihnen gehörig Gebrauch gemacht worden wäre.
  7. (7)Absatz 7Eine von einem Verein abgeschlossene Haftpflichtversicherung hat auch den in Abs. 5 genannten Anspruch eines Organwalters oder Rechnungsprüfers gegen den Verein zu decken.Eine von einem Verein abgeschlossene Haftpflichtversicherung hat auch den in Absatz 5, genannten Anspruch eines Organwalters oder Rechnungsprüfers gegen den Verein zu decken.

§ 25 VerG Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins


  1. (1)Absatz einsZur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins gegen einen Organwalter kann die Mitgliederversammlung einen Sondervertreter bestellen. Dazu kann die Mitgliederversammlung jedenfalls auch von einem allfälligen Aufsichtsorgan einberufen werden.
  2. (2)Absatz 2Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung die Bestellung eines Sondervertreters ablehnt oder mit dieser Frage nicht befasst wird, können Ersatzansprüche von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder geltend gemacht werden. Diese bestellen für den Verein einen Sondervertreter, der mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche betraut wird.
  3. (3)Absatz 3Dringt im Fall des Abs. 2 der Verein mit den erhobenen Ansprüchen nicht oder nicht zur Gänze durch, so tragen die betreffenden Mitglieder die aus der Rechtsverfolgung erwachsenden Kosten nach außen zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner) und im Innenverhältnis, sofern nicht anderes vereinbart ist, zu gleichen Teilen.Dringt im Fall des Absatz 2, der Verein mit den erhobenen Ansprüchen nicht oder nicht zur Gänze durch, so tragen die betreffenden Mitglieder die aus der Rechtsverfolgung erwachsenden Kosten nach außen zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner) und im Innenverhältnis, sofern nicht anderes vereinbart ist, zu gleichen Teilen.

§ 26 VerG Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein


§ 26.Paragraph 26,

Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.

6. Abschnitt - Beendigung des Vereins

§ 27 VerG Ende der Rechtspersönlichkeit


§ 27.Paragraph 27,

Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.

§ 28 VerG Freiwillige Auflösung


  1. (1)Absatz einsDie Statuten bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich ein Verein selbst auflösen kann und was in diesem Fall mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat.
  2. (2)Absatz 2Der Verein hat der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach der Auflösung mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der freiwilligen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten - abweichend von § 17 Abs. 2 - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung überdies vom Verein binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der freiwilligen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten - abweichend von Paragraph 17, Absatz 2, - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (Paragraph 17, Absatz eins,). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung überdies vom Verein binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

§ 29 VerG Behördliche Auflösung


  1. (1)Absatz einsJeder Verein kann unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach Paragraph 2, Absatz 3, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.
  2. (2)Absatz 2Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten - abweichend von § 17 Abs. 2 - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die behördliche Auflösung überdies von der Vereinsbehörde unverzüglich in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten - abweichend von Paragraph 17, Absatz 2, - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (Paragraph 17, Absatz eins,). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die behördliche Auflösung überdies von der Vereinsbehörde unverzüglich in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens hat die Vereinsbehörde die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen zu dessen Sicherung zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Schließlich hat die Vereinsbehörde bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens dieses abzuwickeln. Wenn dies aus Gründen möglichster Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit, insbesondere im berechtigten Interesse Dritter, erforderlich ist, hat sie einen von ihr verschiedenen Abwickler zu bestellen.

§ 30 VerG Abwicklung, Nachabwicklung


  1. (1)Absatz einsDer aufgelöste Verein wird durch den Abwickler vertreten. In Erfüllung seiner Aufgabe stehen ihm alle nach den Statuten des aufgelösten Vereins den Vereinsorganen zukommenden Rechte zu. Ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler ist dabei an ihm erteilte Weisungen gebunden.
  2. (2)Absatz 2Der Abwickler hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Er hat die noch laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen des Vereins einzuziehen und Gläubiger des Vereins zu befriedigen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem in den Statuten bestimmten Zweck oder verwandten Zwecken, sonst Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen. An die Vereinsmitglieder darf im Fall der freiwilligen Auflösung eines Vereins verbleibendes Vermögen auf Grund einer entsprechenden Bestimmung in den Statuten soweit verteilt werden, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler hat auf sein Verlangen einen nach Maßgabe des vorhandenen Vereinsvermögens vorrangig zu befriedigenden Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung seiner Tätigkeit.
  4. (4)Absatz 4Die im Zug einer Abwicklung nach behördlicher Vereinsauflösung von der Vereinsbehörde oder von einem von ihr bestellten Abwickler vorgenommenen unentgeltlichen Vermögensübertragungen sind von den bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
  5. (5)Absatz 5Der Abwickler hat die Beendigung der Abwicklung der Vereinsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Funktion eines behördlich bestellten Abwicklers endet mit seiner Enthebung durch die Vereinsbehörde. Die Eintragung der Beendigung der Abwicklung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten müssen - abweichend von § 17 Abs. 2 - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1).Der Abwickler hat die Beendigung der Abwicklung der Vereinsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Funktion eines behördlich bestellten Abwicklers endet mit seiner Enthebung durch die Vereinsbehörde. Die Eintragung der Beendigung der Abwicklung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten müssen - abweichend von Paragraph 17, Absatz 2, - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (Paragraph 17, Absatz eins,).
  6. (6)Absatz 6Stellt sich nach Beendigung des Vereins (§ 27) heraus, dass (noch weitere) Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, so ist gemäß §§ 29 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 1 bis 5 vorzugehen. Für die Zeit der Nachabwicklung lebt der Verein vorübergehend wieder auf. Die entsprechenden Eintragungen im Vereinsregister sind vorzunehmen; für die Eintragung der Beendigung der Nachabwicklung gilt Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.Stellt sich nach Beendigung des Vereins (Paragraph 27,) heraus, dass (noch weitere) Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, so ist gemäß Paragraphen 29, Absatz 3 und 4 sowie 30 Absatz eins bis 5 vorzugehen. Für die Zeit der Nachabwicklung lebt der Verein vorübergehend wieder auf. Die entsprechenden Eintragungen im Vereinsregister sind vorzunehmen; für die Eintragung der Beendigung der Nachabwicklung gilt Absatz 5, letzter Satz sinngemäß.

§ 30a VerG Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft


  1. (1)Absatz einsEin Verein kann gemäß § 91a GenG in eine Genossenschaft umgewandelt werden. Handelt es sich bei dem Verein um einen anerkannten Revisionsverband, so hat eine allfällige Umwandlung gemäß § 19a GenRevG zu erfolgen.Ein Verein kann gemäß Paragraph 91 a, GenG in eine Genossenschaft umgewandelt werden. Handelt es sich bei dem Verein um einen anerkannten Revisionsverband, so hat eine allfällige Umwandlung gemäß Paragraph 19 a, GenRevG zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von § 7 beträgt die Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses einen Monat ab Beschlussfassung.Abweichend von Paragraph 7, beträgt die Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses einen Monat ab Beschlussfassung.
  3. (3)Absatz 3Die Umwandlung wird gemäß § 91a Abs. 5 GenG mit der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch wirksam. Der Eintragungsbeschluss ist danach auch der zuständigen Vereinsbehörde zuzustellen. Mit der Eintragung der Genossenschaft gilt der Verein als freiwillig aufgelöst. Einer entsprechenden Eintragung im Vereinsregister kommt deklarative Wirkung zu.Die Umwandlung wird gemäß Paragraph 91 a, Absatz 5, GenG mit der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch wirksam. Der Eintragungsbeschluss ist danach auch der zuständigen Vereinsbehörde zuzustellen. Mit der Eintragung der Genossenschaft gilt der Verein als freiwillig aufgelöst. Einer entsprechenden Eintragung im Vereinsregister kommt deklarative Wirkung zu.

7. Abschnitt - Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31 VerG Strafbestimmung


§ 31.Paragraph 31,

Wer

  1. 1.Ziffer einsdie Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß § 11 Abs. 1 anzeigt oderdie Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzeigt oder
  2. 2.Ziffer 2trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (§ 14 Abs. 1) odertrotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (Paragraph 14, Absatz eins,) oder
  3. 3.Ziffer 3nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder
  4. 4.Ziffer 4als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter
    1. a)Litera adie Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (§ 14 Abs. 1) oderdie Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (Paragraph 14, Absatz eins,) oder
    2. b)Litera bdie organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs. 2 und 3 bekannt gibt oderdie organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3 bekannt gibt oder
    3. c)Litera cdie freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß § 28 Abs. 2 anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (§ 28 Abs. 3) oderdie freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (Paragraph 28, Absatz 3,) oder
    4. d)Litera ddie Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2) oderdie Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (Paragraph 30, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2,) oder
    5. e)Litera edie ZVR-Zahl nicht gemäß § 18 Abs. 2 letzter Satz führt oderdie ZVR-Zahl nicht gemäß Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz führt oder
  5. 5.Ziffer 5als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5)als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (Paragraph 30, Absatz 5,)
begeht – wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

§ 32 VerG Verweisungen


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 33 VerG In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt das Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt das Vereinsgesetz 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951 zu Ende zu führen.
  3. (3)Absatz 3Vereinsstatuten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vereine sind – soweit erforderlich – bis spätestens 30. Juni 2006 an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 21) und über die qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine (§ 22) sind erstmalig auf Rechnungsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 22 Abs. 1 und 2 treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 1. Jänner 2005 vorangehenden Abschlussstichtagen zutreffen; hat ein Verein ein vom Kalenderjahr abweichendes Rechnungsjahr (§ 21 Abs. 1 letzter Satz), entsprechend später.Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (Paragraph 21,) und über die qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine (Paragraph 22,) sind erstmalig auf Rechnungsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 1. Jänner 2005 vorangehenden Abschlussstichtagen zutreffen; hat ein Verein ein vom Kalenderjahr abweichendes Rechnungsjahr (Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz), entsprechend später.
  5. (5)Absatz 5§ 19 in der Fassung des Artikels 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. Die §§ 18 Abs. 3 und 31 Z 4 lit. e in der Fassung des Artikels 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten drei Monate nach dem durch Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 19 Abs. 4 festzulegenden Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Vereinsregisters in Kraft (Anm. 1).Paragraph 19, in der Fassung des Artikels 6 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, tritt mit 1. März 2004 in Kraft. Die Paragraphen 18, Absatz 3 und 31 Ziffer 4, Litera e, in der Fassung des Artikels 6 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, treten drei Monate nach dem durch Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß Paragraph 19, Absatz 4, festzulegenden Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Vereinsregisters in Kraft Anmerkung 1).
  6. (6)Absatz 6§ 22 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Paragraph 22, Absatz eins und 2 und Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 17 Abs. 1 und 9, 18 Abs. 4 und 19 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2005 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft.Die Paragraphen 17, Absatz eins und 9, 18 Absatz 4 und 19 Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2005, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die §§ 24 Abs. 2 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.Die Paragraphen 24, Absatz 2, und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 19 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 19, Absatz 5, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 5 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 22 Abs. 4 und § 24 samt Überschrift in der Fassung der Vereinsgesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 137/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 1, 5 und 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 gesetzt werden. § 24 Abs. 7 in dieser Fassung ist anzuwenden, wenn die Haftpflichtversicherung nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wird.Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 4 und Paragraph 24, samt Überschrift in der Fassung der Vereinsgesetz-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2011,, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins,, 5 und 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 gesetzt werden. Paragraph 24, Absatz 7, in dieser Fassung ist anzuwenden, wenn die Haftpflichtversicherung nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wird.
  11. (11)Absatz 11§ 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 5 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz 5 und Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 9 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 19 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 13 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 19, Absatz eins und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz außer Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 22 in der Fassung vor dem Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 weiterhin anzuwenden.Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft und ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist Paragraph 22, in der Fassung vor dem Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, weiterhin anzuwenden.
  14. (14)Absatz 14Die Überschrift zum 3. Abschnitt samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 15 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 16 Abs. 1 sowie 4 bis 6, die Überschrift zu § 17 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 17 Abs. 1, 2, 4 und 8, § 18 samt Überschrift, § 19 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 31 Z 4 lit. e in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Die Überschrift zum 3. Abschnitt samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 15, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 16, Absatz eins, sowie 4 bis 6, die Überschrift zu Paragraph 17, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 17, Absatz eins,, 2, 4 und 8, Paragraph 18, samt Überschrift, Paragraph 19, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 31, Ziffer 4, Litera e, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15Das Inhaltsverzeichnis, § 11, § 15, § 17 Abs. 4, § 19a samt Überschrift und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 11,, Paragraph 15,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 19 a, samt Überschrift und Paragraph 34, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  16. (16)Absatz 16§ 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht (Anm. 2). § 25 Abs. 3 erster Satz E-GovG gilt.Paragraph 19, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht Anmerkung 2). Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz E-GovG gilt.
  17. (17)Absatz 17§ 30a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 30 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

§ 34 VerG Vollziehung


§ 34.Paragraph 34,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich §§ 9 und 10, § 14 Abs. 2 und 3, §§ 15 bis 17 Abs. 7, § 17 Abs. 9, §§ 18 und 19, § 29, § 30 Abs. 5, § 31 der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich § 2 Abs. 4, §§ 6 und 7, §§ 23 bis 26 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 11 Abs. 2 der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler, hinsichtlich § 30 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Paragraphen 9 und 10, Paragraph 14, Absatz 2 und 3, Paragraphen 15 bis 17 Absatz 7,, Paragraph 17, Absatz 9,, Paragraphen 18 und 19, Paragraph 29,, Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 31, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraphen 6 und 7, Paragraphen 23 bis 26 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich Paragraph 11, Absatz 2, der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler, hinsichtlich Paragraph 30, Absatz 4, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz betraut.

Vereinsgesetz 2002 (VerG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021
  3. § 0 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021
  4. § 0 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. § 0 gültig von 01.01.2012 bis 24.05.2018
  6. § 0 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2011

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 

1. Verein

§ 

2. Gründung des Vereins

§ 

3. Statuten

§ 

4. Name, Sitz

§ 

5. Organe, Prüfer

§ 

6. Geschäftsführung, Vertretung

§ 

7. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

§ 

8. Streitschlichtung

§ 

9. Vereinsbehörden, Verfahren

§ 10.

Vereinsversammlungen

2. Abschnitt
Entstehung des Vereins

§ 11.

Anzeige der Vereinserrichtung

§ 12.

Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist

§ 13.

Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit

§ 14.

Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und der Vereinsanschrift

3. Abschnitt
Vereinsregister und Datenverarbeitung

§ 15.

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

§ 16.

Lokales Vereinsregister

§ 17.

Erteilung von Auskünften aus dem Lokalen Vereinsregister

§ 18.

Zentrales Vereinsregister

§ 19.

Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Vereinsregister

§ 19a.

Übermittlung personenbezogener Daten

4. Abschnitt
Vereinsgebarung

§ 20.

Informationspflicht

§ 21.

Rechnungslegung

§ 22.

Qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine

5. Abschnitt
Haftung

§ 23.

Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins

§ 24.

Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein (Anm.: Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern)

§ 25.

Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins

§ 26.

Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein

6. Abschnitt
Beendigung des Vereins

§ 27.

Ende der Rechtspersönlichkeit

§ 28.

Freiwillige Auflösung

§ 29.

Behördliche Auflösung

§ 30.

Abwicklung, Nachabwicklung

(Anm.: § 30a.

Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft)

7. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31.

Strafbestimmung

§ 32.

Verweisungen

§ 33.

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 34.

Vollziehung