§ 12 VerG

VerG - Vereinsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Vereinsbehörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid zu erklären, dass die Gründung eines Vereins nicht gestattet wird, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.

(2) Eine Erklärung gemäß Abs. 1 muss ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.

(3) Ergibt eine erste Prüfung der vorgelegten Statuten Anhaltspunkte dafür, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, so kann die Vereinsbehörde, wenn dies zur Prüfung dieser Fragen im Interesse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, die in Abs. 2 angeführte Frist mit Bescheid auf längstens sechs Wochen verlängern.

(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 3 muss ohne unnötigen Aufschub schriftlich und unter Angabe der Gründe erlassen werden. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(5) Ein Bescheid gemäß Abs. 1 gilt hinsichtlich der in Abs. 2 angeführten und allenfalls gemäß Abs. 3 verlängerten Frist auch dann als rechtzeitig erlassen, wenn seine Zustellung innerhalb dieser Frist an der in der Errichtungsanzeige angegebenen Abgabestelle versucht worden ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 12 VerG


Kommentar zum § 12 VerG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc

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Jeder Bescheid, der entgegen den Bestimmungen des VerG - also ohne dass eine der in §12 Abs1 VerG umschriebenen Voraussetzungen vorliegt - die beabsichtigte Bildung eines Vereins nicht gestattet, verletzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Vereinsfreiheit (vgl. zB VfS... mehr lesen...

§ 12 VerG | 1. Version | 668 Aufrufe | 12.11.13

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