§ 26 VerG Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein

VerG - Vereinsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.

In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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