Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVereinsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
(2)Absatz 2Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(3)Absatz 3Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist (§ 19 Abs. 2), nach dem in den Statuten angegebenen Vereinssitz.Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist (Paragraph 19, Absatz 2,), nach dem in den Statuten angegebenen Vereinssitz.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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