§ 27 VerG

VerG - Vereinsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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