§ 3 VerG

VerG - Vereinsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.

(2) Die Statuten müssen jedenfalls enthalten:

1.

den Vereinsnamen,

2.

den Vereinssitz,

3.

eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks,

4.

die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel,

5.

Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft,

6.

die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder,

7.

die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt,

8.

die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode,

9.

die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane,

10.

die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,

11.

Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung.

(3) Das Leitungsorgan eines Vereins ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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2 Kommentare zu § 3 VerG


Kommentar zum § 3 VerG von Dr. Marlon POSSARD

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

§ 3 Abs. 2 Z 7 VerG

Es wird empfohlen, zusätzlich zu den gesetzlich geforderten Statuten eine Geschäftsordnung zu vereinbaren. Der Vorteil einer solchen Geschäftsordnung liegt zweifelsohne darin begründet, dass diese nur im sog. "Innenverhältnis" rechtliche Wirkung erlangt und in Verbindung ... mehr lesen...

§ 3 VerG | 1. Version | 618 Aufrufe | 22.10.22

Kommentar zum § 3 VerG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Es ist nicht sittenwidrig, die Mitgliedschaft zu einem Verein von einem bestimmten Wohnsitz abhängig zu machen und diese bei Verlegung des Wohnsitzes („Aussiedeln“) automatisch erlöschen zu lassen. Im Fall einer solchen Regelung in den Statuten muss zwischen dem Wohnsitz und... mehr lesen...

§ 3 VerG | 1. Version | 954 Aufrufe | 29.11.16

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1 Diskussion zu § 3 VerG


Frage zu: § 3 VerG von RL zum § 3 VerG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Ich habe einige Grundsatzfragen zu § 3 Abs 3 VerG:Dort heisst es, die Statuten seien auf Verlangen auszufolgen. Über die Art und Weise wird nichts bestimmt.Bedeutet die Nichtbestimmung, dassa)  es genügt, sie auf einer Vereinswebsite als Gratisdownload bereit zu halten?b)  eine Print-Ausgabe an a... mehr lesen...

§ 3 VerG | 0 Antworten | 1536 Aufrufe | 28.07.14

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