§ 8 VerG

VerG - Vereinsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird.

(2) Die Statuten haben die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln. Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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2 Kommentare zu § 8 VerG



Kommentar zum § 8 VerG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc

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Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG 2002 sind solche, die ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben; dazu gehören Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und Mitgliedern über Ansprüche des Vereins auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge ... mehr lesen...

§ 8 VerG | 10. Version | 1359 Aufrufe | 12.11.13

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