Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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