§ 23 VerG

VerG - Vereinsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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