§ 20 VerG

VerG - Vereinsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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Informationspfllicht von Brigitte Baal zum § 20 VerG

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Wir sind ein Kleingartenverein in Wien und haben über 1/10 Unterschriften aller Mitglieder gesammelt, um Einsichtnahme in die Einnahmen/Ausgabenrechnung (Belege) zu erhalten. Der Verein denkt nicht daran, dies zuzulassen. Was kann unternommen werden, damit die Mitglieder zu ihrem Recht kommen? ... mehr lesen...

§ 20 VerG | 0 Antworten | 1834 Aufrufe | 08.06.11

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