Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.01.2025
(1)Absatz einsEin Verein kann gemäß § 91a GenG in eine Genossenschaft umgewandelt werden. Handelt es sich bei dem Verein um einen anerkannten Revisionsverband, so hat eine allfällige Umwandlung gemäß § 19a GenRevG zu erfolgen.Ein Verein kann gemäß Paragraph 91 a, GenG in eine Genossenschaft umgewandelt werden. Handelt es sich bei dem Verein um einen anerkannten Revisionsverband, so hat eine allfällige Umwandlung gemäß Paragraph 19 a, GenRevG zu erfolgen.
(2)Absatz 2Abweichend von § 7 beträgt die Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses einen Monat ab Beschlussfassung.Abweichend von Paragraph 7, beträgt die Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses einen Monat ab Beschlussfassung.
(3)Absatz 3Die Umwandlung wird gemäß § 91a Abs. 5 GenG mit der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch wirksam. Der Eintragungsbeschluss ist danach auch der zuständigen Vereinsbehörde zuzustellen. Mit der Eintragung der Genossenschaft gilt der Verein als freiwillig aufgelöst. Einer entsprechenden Eintragung im Vereinsregister kommt deklarative Wirkung zu.Die Umwandlung wird gemäß Paragraph 91 a, Absatz 5, GenG mit der Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch wirksam. Der Eintragungsbeschluss ist danach auch der zuständigen Vereinsbehörde zuzustellen. Mit der Eintragung der Genossenschaft gilt der Verein als freiwillig aufgelöst. Einer entsprechenden Eintragung im Vereinsregister kommt deklarative Wirkung zu.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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