Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsKriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Vereinsbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Vereinsbehörden in Verfahren betreffend die Vereinserrichtung sowie die behördliche Auflösung eines Vereins erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das zuständige Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Vereinsbehörde.Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Vereinsbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Vereinsbehörden in Verfahren betreffend die Vereinserrichtung sowie die behördliche Auflösung eines Vereins erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das zuständige Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Vereinsbehörde.
(2)Absatz 2Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.Die Ermächtigung gemäß Absatz eins, umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO.
(3)Absatz 3Eine Übermittlung gemäß Abs. 1 und 2 ist unzulässig, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine körperliche oder molekulargenetische Untersuchung gemäß den §§ 123 und 124 StPO ermittelt worden sind.Eine Übermittlung gemäß Absatz eins und 2 ist unzulässig, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine körperliche oder molekulargenetische Untersuchung gemäß den Paragraphen 123 und 124 StPO ermittelt worden sind.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19a VerG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19a VerG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19a VerG