§ 7 VerG

VerG - Vereinsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 7 VerG


Kommentar zum § 7 VerG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc

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Der Beschluss eines Vereinsorgans kann auch wegen der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein, da § 7 VerG 2002 keine Beschränkung auf eine inhaltliche Sittenwidrigkeit des Beschlusses eines Vereinsorgans enthält.Nichtig ist zB.... mehr lesen...

§ 7 VerG | 1. Version | 1062 Aufrufe | 12.11.13

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