§ 24 VerG Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern

VerG - Vereinsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff ABGB; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Ist der Organwalter oder der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, so haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn nicht anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist. Vereinsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine Organwalter.

(2) Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft

1.

Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet,

2.

Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen,

3.

ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet,

4.

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt,

5.

im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder

6.

ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt

haben.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem seinem Inhalt nach gesetzmäßigen und ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss eines zur Entscheidung statutengemäß zuständigen Vereinsorgans beruht. Die Ersatzpflicht entfällt jedoch nicht, wenn der Organwalter dieses Vereinsorgan irregeführt hat.

(4) Für Rechnungsprüfer gelten die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs. 2 UGB sinngemäß.

(5) Ist ein unentgeltlich tätiger Organwalter oder Rechnungsprüfer einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist.

(6) Unterlässt es der Organwalter oder Rechnungsprüfer, dem Verein den Streit zu verkünden, so verliert er zwar nicht das Recht auf die Befreiung von der Verbindlichkeit gegen den Verein, doch kann ihm der Verein alle gegen den Dritten unausgeführt gebliebenen Einwendungen entgegensetzen und sich dadurch insoweit von seiner Verpflichtung befreien, als erkannt wird, dass diese Einwendungen eine andere Entscheidung gegen den Dritten veranlasst hätten, wenn von ihnen gehörig Gebrauch gemacht worden wäre.

(7) Eine von einem Verein abgeschlossene Haftpflichtversicherung hat auch den in Abs. 5 genannten Anspruch eines Organwalters oder Rechnungsprüfers gegen den Verein zu decken.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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2 Kommentare zu § 24 VerG


Kommentar zum § 24 VerG von Dr. Marlon POSSARD

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Haftung von (ehrenamtlichen) Organwalter:innen nach § 24 VerG

Grundsätzlich verfolgt der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 24 VerG das Ziel, die zuständigen Organwalter:innen (insb. Rechnungsprüfer:innen) des Vereins zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, i. e. S. zur Beachtung der Sorgfaltsregeln, zu verpflichten. Bei Nichteinhalt... mehr lesen...

§ 24 VerG | 3. Version | 734 Aufrufe | 06.12.22

Kommentar zum § 24 VerG von Wiener Advocatur Bureau

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Nach Abs 5 soll ein Organwalter oder Rechnungsprüfers eines Vereins – sofern er unentgeltlich tätig ist – von jeglicher Haftung „befreit“ werden, wenn er „in Wahrnehmung seiner Pflichten“ gehandelt hat, was wohl nur auf eine Zahlung des Vere... mehr lesen...

§ 24 VerG | 2. Version | 846 Aufrufe | 19.06.12

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