§ 4 VerG

VerG - Vereinsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.

(2) Der Sitz des Vereins muss im Inland liegen. Als Sitz ist der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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2 Diskussionen zu § 4 VerG


Frage zu: § 4 VerG von RL zum § 4 VerG

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Hinsichtlich der in § 4 Abs. 1 geforderten "Verwechslungsfreiheit" im Sinne der sauberen Trennung von Vereins-tätigkeiten in Analogie zur Täuschungsfreiheit zum Schutz von Konsumenten erhebt sich die Frage, ob Vereinenvor der Anzeige bei der Vereinsbehörde eine "Ähnlichkeitsprüfung" durch das Pat... mehr lesen...

§ 4 VerG | 1 Antwort | 1975 Aufrufe | 28.07.14

Frage zu: § 4 VerG von Guenther Niemetz zum § 4 VerG

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 Günther Niemetz Im § 4 VerG. Abs. (2) ist als Sitz der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat.Wenn sich nun auf dem Vereinsgelände seine ganzen Werkzeuge zur Erhaltung des Vereinsgeländes, sowie ein Büroraum samt Mobiltelefon, die Energieversorgung samt Archiv... mehr lesen...

§ 4 VerG | 1 Antwort | 2482 Aufrufe | 06.02.10

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