§ 54b VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Dem Vertragsassistenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für

1.

vollbeschäftigte Vertragsassistenten ............... 3,50 vH,

2.

teilbeschäftigte Vertragsassistenten ............... 1,75 vH.

In Kraft seit 01.10.1996 bis 31.12.9999
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