§ 53 VBG Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
§ 53.Paragraph 53,

Von den für Universitätsassistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsdie §§ 155 bis 160a, 179, 182, 183, 186 Abs. 1 und 4, 187 Abs. 1 Z 4 und 189 Abs. 4;die Paragraphen 155 bis 160a, 179, 182, 183, 186 Absatz eins und 4, 187 Absatz eins, Ziffer 4 und 189 Absatz 4 ;,
  2. 2.Ziffer 2die §§ 180a und 181 mit der Einschränkung, daß § 180a Abs. 3 Z 1 und § 181 Abs. 1 Z 1 nur insoweitdie Paragraphen 180 a und 181 mit der Einschränkung, daß Paragraph 180 a, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins, nur insoweitanzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten geforderten Qualifikation begründet ist;
  3. 3.Ziffer 3§ 180b mit der Maßgabe, daßParagraph 180 b, mit der Maßgabe, daß
    1. a)Litera a§ 180b Abs. 7 nur auf Vertragsassistenten gemäß § 52b anzuwenden ist,Paragraph 180 b, Absatz 7, nur auf Vertragsassistenten gemäß Paragraph 52 b, anzuwenden ist,
    2. b)Litera bbei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung
      1. aa)Sub-Litera, a, aim Falle des § 180b Abs. 2 vier Semesterstunden undim Falle des Paragraph 180 b, Absatz 2, vier Semesterstunden und
      2. bb)Sub-Litera, b, bim Falle des § 180b Abs. 3 und 5 zwei Semesterstundenim Falle des Paragraph 180 b, Absatz 3 und 5 zwei Semesterstunden
      beträgt; eine darüber hinausgehende Beauftragung bis zu insgesamt acht Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 2 oder bis zu insgesamt vier Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten;beträgt; eine darüber hinausgehende Beauftragung bis zu insgesamt acht Semesterstunden im Falle des Paragraph 180 b, Absatz 2, oder bis zu insgesamt vier Semesterstunden im Falle des Paragraph 180 b, Absatz 3 und 5 bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten;
  4. 4.Ziffer 4§ 186 Abs. 2 mit der Erweiterung, daß auch Planstellen für Universitätsassistenten und für Bundeslehrer an Universitäten in Betracht kommen.Paragraph 186, Absatz 2, mit der Erweiterung, daß auch Planstellen für Universitätsassistenten und für Bundeslehrer an Universitäten in Betracht kommen.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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