Von den für Universitätsassistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden:
1. | die §§ 155 bis 160a, 179, 182, 183, 186 Abs. 1 und 4, 187 Abs. 1 Z 4 und 189 Abs. 4; | |||||||||
2. | die §§ 180a und 181 mit der Einschränkung, daß § 180a Abs. 3 Z 1 und § 181 Abs. 1 Z 1 nur insoweit | |||||||||
anzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten geforderten Qualifikation begründet ist; | ||||||||||
3. | § 180b mit der Maßgabe, daß | |||||||||
a) | § 180b Abs. 7 nur auf Vertragsassistenten gemäß § 52b anzuwenden ist, | |||||||||
b) | bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung | |||||||||
aa) | im Falle des § 180b Abs. 2 vier Semesterstunden und | |||||||||
bb) | im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 zwei Semesterstunden | |||||||||
beträgt; eine darüber hinausgehende Beauftragung bis zu insgesamt acht Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 2 oder bis zu insgesamt vier Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten; | ||||||||||
4. | § 186 Abs. 2 mit der Erweiterung, daß auch Planstellen für Universitätsassistenten und für Bundeslehrer an Universitäten in Betracht kommen. |
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