(1) Auf Antrag des Vertragsassistenten ist eine Verlängerung seines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zulässig. Voraussetzungen dafür sind:
1. | die Erfüllung der Bedingungen des § 52a Abs. 2; | |||||||||
2. | die Feststellung, daß der Antragsteller die für eine unbefristete Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderlichen Leistungsnachweise in | |||||||||
a) | der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste), | |||||||||
b) | im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie | |||||||||
c) | bei der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität verbundenen Verwaltungstätigkeit im erforderlichen Ausmaß erbracht hat. |
(2) § 178 Abs. 2, 2a, 2b und 3 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 1 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.
(3) Eine Verlängerung gemäß Abs. 1 ist frühestens nach einer insgesamt sechsjährigen Dienstzeit als Vertragsassistent, hievon mindestens vier Jahre nach Erfüllung der Erfordernisse des § 52a Abs. 2 Z 2 lit. a oder b zulässig.
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