§ 55a VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

(1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.

(2) Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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