Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
(1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.
(2) Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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