§ 54b VBG Aufwandsentschädigung

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1996 bis 31.12.9999

Aufwandsentschädigung

§ 54b. Dem Vertragsassistenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für

1.

vollbeschäftigte Vertragsassistenten gemäß § 51 Abs................ 3,50 vH,

2.

teilbeschäftigte Vertragsassistenten ............... 1,75 vH.

3 Z 2 und 3 und Abs. 5 ............................. 3,50 vH,

2. teilbeschäftigte Vertragsassistenten gemäß § 51 Abs.

3 Z 1 und Abs. 4 ................................... 1,75 vH.

Stand vor dem 30.09.1996

In Kraft vom 01.10.1988 bis 30.09.1996

Aufwandsentschädigung

§ 54b. Dem Vertragsassistenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für

1.

vollbeschäftigte Vertragsassistenten gemäß § 51 Abs................ 3,50 vH,

2.

teilbeschäftigte Vertragsassistenten ............... 1,75 vH.

3 Z 2 und 3 und Abs. 5 ............................. 3,50 vH,

2. teilbeschäftigte Vertragsassistenten gemäß § 51 Abs.

3 Z 1 und Abs. 4 ................................... 1,75 vH.

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