§ 54a VBG Dienstzulage (Forschungszulage)

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDem vollbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Abs. 1 beträgt 10,91% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Absatz eins, beträgt 10,91% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
  3. (3)Absatz 3Dem halbbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 1,56% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. Die Ansprüche nach Abs. 4 werden hiedurch nicht berührt.Dem halbbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 1,56% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. Die Ansprüche nach Absatz 4, werden hiedurch nicht berührt.
  4. (4)Absatz 4Der Vertragsassistentin oder dem Vertragsassistenten, die oder der eine tatsächliche Verwendungsdauer als Vertragsassistentin oder Vertragsassistent
    1. 1.Ziffer einsvon mehr als sechs Jahren bei Vollbeschäftigung oder
    2. 2.Ziffer 2von mehr als acht Jahren bei Teilbeschäftigung
    aufweist, gebührt eine Dienstzulage, wenn sie oder er das Erfordernis nach § 52 Abs. 2 Z 2 erfüllt. Ab Erlangung der Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent oder in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung, gebührt eine erhöhte Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgtaufweist, gebührt eine Dienstzulage, wenn sie oder er das Erfordernis nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt. Ab Erlangung der Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent oder in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung, gebührt eine erhöhte Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in der
Entlohnungs-
stufe

ohne
Lehr-
befugnis

mit Lehr-
befugnis
oder gleichzu-
wertender Befähigung

Euro

1

102,7

364,9

2

143,3

509,4

3

241,9

616,0

4

251,2

621,6

5

248,5

620,2

6

246,0

624,2

7

254,0

622,9

8

252,7

612,0

9

235,1

610,8

10

251,2

626,8

11

251,2

626,8

12

251,2

631,1

13

250,0

629,8

14

262,1

559,5

15

237,8

594,4

16

119,0

831,0

17

475,5

1 187,7

18

475,5

1 187,7

19

475,5

1 187,7

  1. (4a)Absatz 4 aAbweichend von Abs. 4 beträgt die Dienstzulage bei einer Vertragsassistentin oder einem Vertragsassistenten, die oder der nach § 94a Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der ZielstufeAbweichend von Absatz 4, beträgt die Dienstzulage bei einer Vertragsassistentin oder einem Vertragsassistenten, die oder der nach Paragraph 94 a, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

    in der
    Entlohnungs-
    stufe

    ohne
    Lehr-
    befugnis

    mit Lehr-
    befugnis
    oder gleichzu-
    wertender Befähigung

    Euro

    1

    110,9

    474,3

    2

    238,9

    614,8

    3

    251,2

    622,9

    4

    251,2

    619,0

    5

    243,2

    624,2

    6

    252,7

    625,6

    7

    259,6

    613,6

    8

    229,5

    605,3

    9

    251,2

    626,8

    10

    251,2

    626,8

    11

    251,2

    624,2

    12

    251,2

    652,6

    13

    243,2

    560,6

    14

    317,5

    555,2

    15

    0,0

    712,1

    16

    475,5

    1 187,7

    17

    475,5

    1 187,7

    18

    475,5

    1 187,7

    19

    475,5

    1 187,7

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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