§ 54e VBG (Vertragsbedienstetengesetz 1948), Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt - JUSLINE Österreich
§ 54e VBG Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDen an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsassistenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 521,6 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 712,1 €.Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsassistenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß Paragraph 155, Absatz 5, BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 521,6 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 4, KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 712,1 €.
(2)Absatz 2Unterbleibt die Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben länger als einen Monat, ruht die Vergütung nach Abs. 1 vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages des Unterbleibens der Mitwirkung. ZeiträumeUnterbleibt die Mitwirkung an den in Absatz eins, genannten Aufgaben länger als einen Monat, ruht die Vergütung nach Absatz eins, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages des Unterbleibens der Mitwirkung. Zeiträume
1.Ziffer einseines Urlaubs, während dessen der Vertragsassistent den Anspruch auf Monatsentgelt behält,
2.Ziffer 2einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung des Monatsentgelts odereiner Freistellung gemäß Paragraph 160, BDG 1979 unter Beibehaltung des Monatsentgelts oder
3.Ziffer 3einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls
einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 bis 3 in einen Zeitraum im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins bis 3 in einen Zeitraum im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
(3)Absatz 3Nicht vollbeschäftigte Vertragsassistenten erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1.Nicht vollbeschäftigte Vertragsassistenten erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Absatz eins,
(4)Absatz 4Personen, deren Dienstverhältnis am 1. Jänner 2000 nicht mehr bestanden hat, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Abs. 1 nur auf Antrag.Personen, deren Dienstverhältnis am 1. Jänner 2000 nicht mehr bestanden hat, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Absatz eins, nur auf Antrag.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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