§ 52a VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Auf Antrag des Vertragsassistenten kann sein zeitlich befristetes Dienstverhältnis (§ 52) um sechs Jahre verlängert werden, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht.

(2) Eine Verlängerung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn

1.

der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,

2. a)

der Vertragsassistent das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung besitzt,

b)

für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach lit. a nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Vertragsassistenten nicht in Betracht kommt, die Feststellung durch das zuständige Universitätsorgan getroffen ist, daß der Vertragsassistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt,

3.

der Vertragsassistent zusätzlich zu Z 2 lit. a oder b eine mindestens vierjährige Dienstzeit gemäß § 52 aufweist und

4.

der bisherige Verwendungserfolg des Vertragsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung diese Verlängerung sachlich rechtfertigt.

(3) § 176 Abs. 3 und 4 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 2 Z 4 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.

(4) Die im Abs. 1 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, um folgende zeitlich nach dem Ablauf des Dienstverhältnisses gemäß § 52 liegende Zeiträume:

1.

Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,

2.

Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 oder nach § 29f in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß § 29h oder § 29i freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte.

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

(5) Abs. 1 bis 3 ist auf einen Vertragsassistenten, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis nach dem 29. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden.

(6) Vertragsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001 hinaus gemäß § 52 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 kraft Gesetzes verlängert, sind abweichend von Abs. 5 berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag gemäß Abs. 1 bis 3 zu stellen.

(7) Abs. 4 Z 2 ist nicht anzuwenden, soweit die in dieser Bestimmung genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52a VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52a VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

5 Entscheidungen zu § 52a VBG


Entscheidungen zu § 52a VBG


Entscheidungen zu § 52a Abs. 6 VBG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52a VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52a VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 52 VBG
§ 52b VBG