Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsEin Vertragsassistent mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters in die Entlohnungsgruppe der Vertragsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Vertragsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.
(1a)Absatz eins aAbs. 1 ist auf einen Vertragslehrer an Universitäten (§ 50) und auf einen Vertragsbediensteten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal (§ 94 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) gehören oder wie ein Vertragsassistent verwendet werden.Absatz eins, ist auf einen Vertragslehrer an Universitäten (Paragraph 50,) und auf einen Vertragsbediensteten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002) gehören oder wie ein Vertragsassistent verwendet werden.
(2)Absatz 2Ein vor der Überstellung allenfalls noch gemäß den §§ 52 oder 52a zeitlich befristetes Dienstverhältnis wird mit dem Zeitpunkt der Überstellung zum Vertragsdozenten auf unbestimmte Zeit verlängert.Ein vor der Überstellung allenfalls noch gemäß den Paragraphen 52, oder 52a zeitlich befristetes Dienstverhältnis wird mit dem Zeitpunkt der Überstellung zum Vertragsdozenten auf unbestimmte Zeit verlängert.
(3)Absatz 3Auf Vertragsdozenten sind die §§ 155 bis 160a, 172, 172a und 172c sowie die Anlage 1 Z 20 des BDG 1979 anzuwenden.Auf Vertragsdozenten sind die Paragraphen 155 bis 160a, 172, 172a und 172c sowie die Anlage 1 Ziffer 20, des BDG 1979 anzuwenden.
(4)Absatz 4Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 14, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis 8, 27c, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt römisch eins mit Ausnahme der Paragraphen 3, Absatz 2 und 3, 3b, 4 Absatz 4,, 4a, 10 bis 14, 20, 22 Absatz 2 bis 4, 27a Absatz eins und 4 bis 8, 27c, 30 Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 36, insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
(5)Absatz 5Personen, die am 1. Oktober 1997 in einem Dienstverhältnis als Vertragsassistent stehen und eine für ihre Verwendung in Betracht kommende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent besitzen, gelten ab diesem Tag als Vertragsdozenten gemäß Abs. 1. Diese Vertragsdozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn der Vertragsassistent dem Rektor bis spätestens 30. September 1997 schriftlich mitteilt, daß er sie nicht wünscht.Personen, die am 1. Oktober 1997 in einem Dienstverhältnis als Vertragsassistent stehen und eine für ihre Verwendung in Betracht kommende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent besitzen, gelten ab diesem Tag als Vertragsdozenten gemäß Absatz eins, Diese Vertragsdozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn der Vertragsassistent dem Rektor bis spätestens 30. September 1997 schriftlich mitteilt, daß er sie nicht wünscht.
In Kraft seit 30.12.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 55 VBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 VBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 55 VBG