Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden. Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist Paragraph 52, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. Paragraph 21, ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.
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