Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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