Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitätsdozenten vorgesehenen Ausmaß. Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß Paragraph 51, oder Paragraph 51 a, des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitätsdozenten vorgesehenen Ausmaß.
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