Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitätsdozenten vorgesehenen Ausmaß.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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