§ 56c VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitätsdozenten vorgesehenen Ausmaß.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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