Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsOrganisationsrechtlich sind Staff Scientists der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (§ 100 des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet.Organisationsrechtlich sind Staff Scientists der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (Paragraph 100, des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet.
(2)Absatz 2Staff Scientists haben nach Maßgabe der Widmung des Arbeitsplatzes an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen
1.Ziffer einsdie Unterstützung des Forschungs- oder Kunstbetriebes des Instituts und die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),
2.Ziffer 2die wissenschaftliche (künstlerische) Unterstützung im Lehrbetrieb einschließlich der Betreuung von Studierenden und des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses,
3.Ziffer 3die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen,
4.Ziffer 4allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6.allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 49 b, Absatz 4, oder 6.
(3)Absatz 3Die Aufgaben des Staff Scientist sind vom Leiter der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, unter Berücksichtigung der Widmung des Arbeitsplatzes schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Staff Scientist und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Der Staff Scientist hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität zu erfüllen.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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