§ 49v VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe u1 beträgt:

in der
Entlohnungs-stufe

Euro

1

3 345,0

2

3 783,5

3

3 907,9

4

4 232,6

5

4 558,4

6

4 885,8

7

5 175,1

8

5 464,7

9

5 652,4

10

5 841,4

11

5 966,0

  1. (2)Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. Die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen maßgebenden Dienstzeit. § 19 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragsbedienstete Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. Die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen maßgebenden Dienstzeit. Paragraph 19, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragsbedienstete nach einer Dienstzeit von sieben Jahren in die Entlohnungsstufe 2 und sodann nach jeweils vier Jahren in die Entlohnungsstufen 3 bis 11 vorrücken.
    1. 1.Ziffer einsLehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
    2. 2.Ziffer 2Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,
    3. 3.Ziffer 3Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („Künstlerische Assistenz“) mit 65%,
    4. 4.Ziffer 4Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
    der Semesterstunde anzurechnen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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