Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG für
1.
vollbeschäftigte Vertragsdozenten
4,00%,
2.
teilbeschäftigte Vertragsdozenten .
2,00%.
In Kraft seit 12.02.2015 bis 31.12.9999
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