Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG für Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG für
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