§ 53 VBG Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979

§ 53. Von den für Universitätsassistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden:

1.

die §§ 155 bis 160a, 179, 182, 183, 186 Abs. 1 und 4, 187 Abs. 1 Z 4 und 189 Abs. 4;

2.

die §§ 180, 180a und 181 mit der Einschränkung, daß § 180 Abs. 3 Z 1, § 180a Abs. 3 Z 1 und § 181 Abs. 1 Z 1 nur insoweit anzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten geforderten Qualifikation begründet ist;

anzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten geforderten Qualifikation begründet ist;

3.

§ 180b mit der Maßgabe, daß

a)

§ 180b Abs. 7 nur auf Vertragsassistenten gemäß § 52b anzuwenden ist,

b)

bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung

aa)

im Falle des § 180b Abs. 2 vier Semesterstunden und

bb)

im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 zwei Semesterstunden

beträgt; eine darüber hinausgehende Beauftragung bis zu insgesamt acht Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 2 oder bis zu insgesamt vier Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten;

4.

§ 186 Abs. 2 mit der Erweiterung, daß auch Planstellen für Universitätsassistenten und für Bundeslehrer an Universitäten und an Universitäten der Künste in Betracht kommen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003

Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979

§ 53. Von den für Universitätsassistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden:

1.

die §§ 155 bis 160a, 179, 182, 183, 186 Abs. 1 und 4, 187 Abs. 1 Z 4 und 189 Abs. 4;

2.

die §§ 180, 180a und 181 mit der Einschränkung, daß § 180 Abs. 3 Z 1, § 180a Abs. 3 Z 1 und § 181 Abs. 1 Z 1 nur insoweit anzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten geforderten Qualifikation begründet ist;

anzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten geforderten Qualifikation begründet ist;

3.

§ 180b mit der Maßgabe, daß

a)

§ 180b Abs. 7 nur auf Vertragsassistenten gemäß § 52b anzuwenden ist,

b)

bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung

aa)

im Falle des § 180b Abs. 2 vier Semesterstunden und

bb)

im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 zwei Semesterstunden

beträgt; eine darüber hinausgehende Beauftragung bis zu insgesamt acht Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 2 oder bis zu insgesamt vier Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten;

4.

§ 186 Abs. 2 mit der Erweiterung, daß auch Planstellen für Universitätsassistenten und für Bundeslehrer an Universitäten und an Universitäten der Künste in Betracht kommen.

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