Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die
Begründung: der Berufungsentscheidung, der Kläger habe durch wiederholte Straftaten im außerdienstlichen Bereich den Kündigungsgrund des § 53 Abs 2 Z 6 oöLVBG (gegenwärtiges oder früheres Verhalten des Vertragsbediensteten, das dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, entspricht § 32 Abs 2 lit f VBG) erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Die
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Norm: oö LVBG §53 Abs2 Z6
Rechtssatz: Durch das Begehen wiederholter Straftaten im außerdienstlichen Bereich ist dieser Kündigungsgrund erfüllt. Hier: Aggressives Verhalten eines Krankenpflegers gegebenüber seiner Lebensgefährtin, das zu Schuldsprüchen nach den §§ 83 Abs 1 und 94 StGB führte.(§ 48 ASGG.) Entscheidungstexte 8 ObA 148/97s Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 ObA 148... mehr lesen...