(1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Assistenten abweichend von § 84 Abs. 2 Z 1 eine Abfertigung im Ausmaß von 40% des für ein volles Jahr gebührenden Bruttoentgelts, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene vierjährige tatsächliche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der Assistent nach § 49d freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.
(2) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Assistent gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht oder unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität übernommen wird.
(3) Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in § 84 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens vier Jahre gedauert hat.
(4) Wird ein ehemaliger Assistent, der eine Abfertigung gemäß Abs. 1 erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Abfertigung im Ausmaß von
1. | 50% bei einer Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten, | |||||||||
2. | 40% bei einer Aufnahme innerhalb von 24 Monaten, | |||||||||
3. | 30% bei einer Aufnahme innerhalb von 36 Monaten, | |||||||||
4. | 20% bei einer Aufnahme innerhalb von 48 Monaten | |||||||||
zurückzuzahlen. |
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