Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDer oder dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung hat die Informationen gemäß Abs. 2 zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.Der oder dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung hat die Informationen gemäß Absatz 2, zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2)Absatz 2Der Dienstgeber hat die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten jedenfalls über folgende Informationen zu unterrichten:
1.Ziffer einsBezeichnung der Personalstelle, die für den Bund den Vertrag abschließt, sowie Name und Geburtsdatum der oder des Vertragsbediensteten,
2.Ziffer 2Beginn des Dienstverhältnisses,
3.Ziffer 3ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und bei Dienstverhältnissen auf Probe die Dauer sowie bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
4.Ziffer 4bei Dienstverhältnissen auf Probe die Bedingungen der Probezeit,
5.Ziffer 5Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,
6.Ziffer 6ob und für welche Person die oder der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,
7.Ziffer 7für welche Beschäftigungsart die oder der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema, welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in Bewertungsgruppen gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe – in den Fällen des § 68 befristet – sie oder er demgemäß zugeordnet wird,für welche Beschäftigungsart die oder der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema, welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in Bewertungsgruppen gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe – in den Fällen des Paragraph 68, befristet – sie oder er demgemäß zugeordnet wird,
8.Ziffer 8Ausmaß der Wochendienstzeit (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
9.Ziffer 9Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
10.Ziffer 10das bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
11.Ziffer 11die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
12.Ziffer 12ob und welche Grundausbildung nach § 67 bis zum Ablauf der Frist gemäß § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a erfolgreich zu absolvieren ist,ob und welche Grundausbildung nach Paragraph 67 bis zum Ablauf der Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, erfolgreich zu absolvieren ist,
13.Ziffer 13Identität des Sozialversicherungsträgers.“
(2a)Absatz 2 aDie Informationen nach Abs. 2 Z 4, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 11 ist jedenfalls das aufgrund der Zuordnung nach Z 7 gebührende Mindestmonatsentgelt anzugeben.Die Informationen nach Absatz 2, Ziffer 4,, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Ziffer 11, ist jedenfalls das aufgrund der Zuordnung nach Ziffer 7, gebührende Mindestmonatsentgelt anzugeben.
(3)Absatz 3Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden. Im Falle der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.
(4)Absatz 4Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(5)Absatz 5Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia sind bei der Anwendung des Abs. 4 nicht zu berücksichtigen.Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt römisch eins a sind bei der Anwendung des Absatz 4, nicht zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(7)Absatz 7Der Dienstgeber hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen.
(8)Absatz 8Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, sind der oder dem Vertragsbediensteten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, sind der oder dem Vertragsbediensteten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Absatz 2, genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1.Ziffer einsStaat, in dem die oder der Vertragsbedienstete verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
2.Ziffer 2Währung, in der die Bezüge, Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
3.Ziffer 3gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
4.Ziffer 4allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
(9)Absatz 9Die Informationen nach Abs. 2 und 8 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses in Form des Dienstvertrages bzw. eines Nachtrags zum Dienstvertrag oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.Die Informationen nach Absatz 2 und 8 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses in Form des Dienstvertrages bzw. eines Nachtrags zum Dienstvertrag oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
In Kraft seit 01.04.2023 bis 31.12.9999
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