Begründung: Die seit 1990 bei der beklagten Stadtgemeinde beschäftigte Klägerin erhielt neben ihrem Monatsgehalt entsprechend einem Gemeindevorstandsbeschluss vom 1. 7. 1992 eine EDV-Zulage in der Höhe von 1.100 ATS pro Monat fünfzehn Mal jährlich. Einen Gemeinderatsbeschluss gibt es nicht. Mit Gemeindevorstandsbeschluss vom 13. 2. 1995 wurde ihr eine unbefristete EDV-Zulage zuerkannt. Diese wurde mit Gemeindevorstandsbeschluss vom 20. 3. 2001 auf 2.000 ATS erhöht. Zuletzt erhielt d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war erstmals in der Zeit vom 24. 3. 2003 bis zum 31. 1. 2004 aufgrund eines mündlich geschlossenen befristeten Arbeitsvertrags bei der Beklagten als Assistent tätig. Danach war er aufgrund des Arbeitsvertrags vom 13./25. 3. 2004 als Assistent iSd § 49l VBG angestellt. Die entsprechende Assistentenstelle war im Mitteilungsblatt der Beklagten mit dem Hinweis ausgeschrieben worden, dass das Arbeitsverhältnis auf die Dauer der Abwesenheit einer Mitarbei... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Georg Eberl als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei Johann S*****, Museumsaufseher, *****, vertreten durch Dr. Felix Spreitzhofer, Rechtsanwalt i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist eine gemeinnützige Privatstiftung, die am 8. 8. 1994 errichtet wurde. Am 19. 8. 1994 wurde das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung des Erwerbs der „Sammlung Leopold", BGBl 1994/621, kundgemacht. In § 1 dieses Gesetzes wurde der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Finanzierung des Erwerbs der Sammlung Leopold durch eine zu errichtende gemeinnützige Privatstiftung ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Mag. Thomas Maurer-Mühlleitner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hubert U*****, Universitätsbediensteter, *****, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechts... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die bereits seit längerem bei der Beklagten als Vertragslehrer beschäftigten klagenden Parteien wurden im Herbst 1999 vom damaligen Rektor der Beklagten darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Bedingungen des § 57 Abs 4 VBG erfüllen und einen Antrag auf Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis als Vertragsprofessor stellen könnten. Im Oktober 1999 stellten dann die klagenden Parteien diesen Antrag und mit Schreiben vom 4. 8. 2000 wurden sie von der Bek... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner
Begründung: (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge des Klägers auseinandergesetzt, sie jedoch als unbegründet verworfen. Die vom Revisionswerber angestellten Überlegungen zur Glaubwürdigkeit einzelner Zeugen betreffen die Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Obe... mehr lesen...
Norm: VBG §4 Abs1VBG §4 Abs2 Z3
Rechtssatz: Der Gesetzgeber verfolgte mit den Bestimmungen in § 4 Abs 1 und Abs 2 Z 3 VBG die Umsetzung der Richtlinie des Rates 91/533/EWG über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen vom 14. Oktober 1991 (NachweisRL). Ziel dieser Regelungen ist die Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer über d... mehr lesen...
Norm: VBG §4 Abs1VBG §4 Abs2 Z3
Rechtssatz: Der Gesetzgeber verfolgte mit den Bestimmungen in § 4 Abs 1 und Abs 2 Z 3 VBG die Umsetzung der Richtlinie des Rates 91/533/EWG über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen vom 14. Oktober 1991 (NachweisRL). Ziel dieser Regelungen ist die Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer über d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger steht zur beklagten Partei in einem Vertragsbedienstetenverhältnis aufgrund eines unbefristeten Dienstvertrages und besitzt die Lehrbefähigung für die Hauptschule. Das Dienstverhältnis begann mit 18. 2. 1985, wobei der Kläger vorerst Dienstverträge mit einer ein Jahr nicht überschreitenden Befristung abgeschlossen hat und dabei erwähnt ist, daß das Dienstverhältnis für die Dauer der Abwesenheit einer bestimmten zu vertretenden Person längstens jed... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller führt zur
Begründung: seines aus dem
Spruch: ersichtlichen Feststellungsantrages (und des Eventualantrages) aus, in seinen Organisationsbereich fielen sämtliche Bedienstete des Landes Steiermark, darunter auch die am Konservatorium des Landes Steiermark beschäftigten Musiklehrer. Ein Teil dieser Musiklehrer sei vom Antragsgegner in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen worden, mit anderen habe der Antragsgegner einen Dienstvertrag auf d... mehr lesen...
Norm: VBG §4 Abs2 lite
Rechtssatz: Der Abschluß eines Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit mit zwischen Teilbeschäftigung und Vollbeschäftigung variablem Beschäftigungsausmaß widerspricht der zwingenden Bestimmung des § 4 Abs 2 lit e VBG nach der der Dienstvertrag entweder Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung vorsehen muß. Entscheidungstexte 9 ObA 509/89 Entscheidungstext OGH 23.0... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs.2 ArbVG, der Antragsgegner ist als juristische Person öffentlichen Rechts eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber nach § 7 ArbVG. Beide Parteien sind daher im Sinne des § 54 Abs.2 erster Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Der Antragsteller stellte folgende Feststellungsbegehren: "I. Vertragslehr... mehr lesen...
Norm: ABGB §7VBG §4 Abs2 liteVBG §36
Rechtssatz: Die Betonung des Ausnahmecharakters im Gesetz sowie der zwingende Charakter der Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften sowie die Bestimmung des § 4 Abs 2 lit e VBG (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung) verlangen eine strenge Auslegung, weil sonst zum Nachteil des VB diese Vorschriften sowie der Grundsatz, dass es für die Einstufung nicht auf die vereinbarte, sondern auf die tatsächlich gel... mehr lesen...
Norm: VBG §4 Abs2 liteVBG §36
Rechtssatz: Im Dienstvertrag muss entweder Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung vereinbart werden. Es liegt nicht im Belieben eines Partners, die eine oder die andere Beschäftigungsart während der Dauer des Dienstverhältnisses durch Sonderverträge im Sinn des § 36 VBG einseitig zu bestimmen. Entscheidungstexte 4 Ob 115/79 Entscheidungstext OGH 27.11.197... mehr lesen...
Norm: VBG §4 Abs2 litdVBG §36VBG §51
Rechtssatz: Die Auslegung des VBG durch die Rechtsprechung, daß ein Vertragsbediensteter Anspruch darauf hat, unabhängig von der getroffenen Vereinbarung entsprechend der von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entlohnt zu werden, beruht darauf, daß des Gesetz selbst eine zwingende Beziehung zwischen Beschäftigung und Entlohnung insbesondere dadurch herstellt, daß der Dienstvertrag unter anderem gemäß § 4 A... mehr lesen...
Norm: VBG §4 Abs2 litd
Rechtssatz: Aus dem in § 4 Abs 2 lit d VBG verwendeten Wort "demgemäß" ergibt sich, daß nicht die Anführung des Entlohnungsschemas und der Entlohnungsgruppe dafür entscheidend ist, welche Dienste vereinbart wurden, sondern daß vielmehr die Einordnung des Vertragsbedientsten in Entlohnungsschema und Entlohnungsgruppe der Beschäftigungsart gemäß sein muß. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: VBG §4 Abs2 litdVGB §13VBG §15
Rechtssatz: Der Grundsatz, wonach die Einstufung eines Dienstnehmers nach den tatsächlich geleisteten Diensten vorzunehmen ist, gilt dann nicht, wenn dem Dienstnehmer im Dienstvertrag eine höhere Qualifikation zugesagt wurde. Entscheidungstexte 4 Ob 55/75 Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 55/75 Veröff: SozM ID,965 = Arb 9426 ... mehr lesen...