§ 3a VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Bundesgesetz gewesen wäre.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 3a VBG


Abfertigungsanpruch von oestes zum § 3a VBG

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Von 1978 bis 2005 war ich Bundesbeamter. Dann bin ich umgestiegen als VB mit Sondervertrag. Jetzt gehe ich in Pension aber mein Dienstgeber will mir nur eine Abfertigung nach §35 VBG zahlen! Ist das rechtens? Danke oestes mehr lesen...

§ 3a VBG | 0 Antworten | 1368 Aufrufe | 30.07.10

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