Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.Absatz eins, ist abweichend von den Bestimmungen des Paragraph eins, auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
(3)Absatz 3Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.Durch die Absatz eins und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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