§ 3b VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, hat das Ressort, dem der Vertragsbedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirkung von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung folgt. Der vom anfordernden Ressort verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von drei Monaten zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.

(2) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, ist das anfordernde Ressort nach Ablauf von drei Monaten nach dem Einlangen der Anforderung berechtigt, mit Wirksamkeit ab dem nächstfolgenden Monatsersten in das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis mit dem Vertragsbediensteten anstelle des abgebenden Ressorts einzutreten.

(3) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch den Rechnungshof an und fordert ihn dieser an, hat das Ressort, dem der Vertragsbedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom Rechnungshof verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.

(4) Verlangt der Rechnungshof mit Zustimmung des Vertragsbediensteten seine Übernahme zum Rechnungshof, ist der Rechnungshof zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten berechtigt, in das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis mit dem Vertragsbediensteten anstelle des abgebenden Ressorts einzutreten.

(5) Abs. 1 bis 4 sind abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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