§ 4b VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsJede Personalstelle hat über alle ihr angehörenden Vertragsbediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Beamtinnen und Beamte zusammengefasst und den der Personalstelle angehörenden Vertragsbediensteten in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Vertragsbediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Entlohnungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Entlohnungsgruppen nach Bewertungsgruppen, anzuführen.
  3. (3)Absatz 3Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
    1. 1.Ziffer einsName und Geburtsdatum,
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)
    1. 3.Ziffer 3Dienstantrittstag,
    2. 4.Ziffer 4Tag der Wirksamkeit der Aufnahme in die Entlohnungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Bewertungsgruppe), der die oder der Vertragsbedienstete angehört,
    3. 5.Ziffer 5Entlohnungsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe,
    4. 6.Ziffer 6Dienststelle der oder des Vertragsbediensteten.
  4. (4)Absatz 4Abs. 1 bis 3 sind auf Vertragsbedienstete jener Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, die mit Aufgaben des Staatsschutzes oder Nachrichtendienstes befasst sind.Absatz eins bis 3 sind auf Vertragsbedienstete jener Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, die mit Aufgaben des Staatsschutzes oder Nachrichtendienstes befasst sind.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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