Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz eins§ 39a und § 39b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.Paragraph 39 a und Paragraph 39 b, BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.Absatz eins, ist abweichend vom Paragraph eins, auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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