Mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer zwei mit 11. Februar 1999 datierte und als Dienstzettel bezeichnete, teilweise ausgefüllte Vordrucke vorgelegt, in denen der Erstmitbeteiligte als Arbeitgeber und der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer bezeichnet werden. Als Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde in den Urkunden der 11. Februar 1999 angeführt; die Probezeit sollte zwei Monate und die wöchentliche Arbeitszeit - bei einer Entlohnung nach dem Kollektivvertrag für das holzver... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)60/01 Arbeitsvertragsrecht63/03 Vertragsbedienstetengesetz
Norm: ABGB §1152;ABGB §1158 Abs2;AngG §19 Abs2;GAngG §16 Abs2;LAG §10 Abs1;VBG 1948 §4 Abs3;
Rechtssatz: Unter einem Dienstverhältnis auf Probe versteht man ein für einen durch das Gesetz selbst begrenzten Zeitraum (in der Regel höchstens einen Monat) vereinbartes Dienstverhältnis mit jederzeitiger (gl... mehr lesen...