Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsWerden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs. 5 durch Verordnung der Bundesregierung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen, so bleibt dieses Bundesgesetz bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, rechtswirksam wird.Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach Paragraph eins, Absatz 5, durch Verordnung der Bundesregierung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen, so bleibt dieses Bundesgesetz bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, rechtswirksam wird.
(2)Absatz 2Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs. 4 durch Verordnung der Bundesregierung der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam werden.Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach Paragraph eins, Absatz 4, durch Verordnung der Bundesregierung der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach Paragraph 13, des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (Paragraph 18, des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam werden.
In Kraft seit 10.08.2002 bis 31.12.9999
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