§ 1b VBG

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 29b Abs. 4 Z 1 lit. c, § 29f Abs. 2, § 84 Abs. 3 und § 84 Abs. 3a.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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