Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz eins§ 43, § 43a, § 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, § 47, § 53, § 53a, § 54 Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 55 bis 59 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 BDG 1979 tritt in Z 1 an die Stelle einer Herabsetzung nach § 50f BDG 1979 eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 20c und in Z 3 an die Stelle eines Karenzurlaubes nach § 75c BDG 1979 ein Karenzurlaub nach § 29e.Paragraph 43,, Paragraph 43 a,, Paragraph 45 a,, Paragraph 45 b,, Paragraph 46, Absatz eins bis 4 und Absatz 6,, Paragraph 47,, Paragraph 53,, Paragraph 53 a,, Paragraph 54, Absatz eins,, 2 und 4 und die Paragraphen 55 bis 59 BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des Paragraph 56, Absatz 4, BDG 1979 tritt in Ziffer eins, an die Stelle einer Herabsetzung nach Paragraph 50 f, BDG 1979 eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 20 c und in Ziffer 3, an die Stelle eines Karenzurlaubes nach Paragraph 75 c, BDG 1979 ein Karenzurlaub nach Paragraph 29 e,
(2)Absatz 2Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.
(3)Absatz 3Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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