§ 3 VBG Aufnahme

VBG - Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsAls Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera abei Verwendungen gemäß § 6c Abs. 1 die österreichische Staatsbürgerschaft,bei Verwendungen gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, die österreichische Staatsbürgerschaft,
      2. b)Litera bbei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    2. 2.Ziffer 2die volle Handlungsfähigkeit,
    3. 3.Ziffer 3die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und
    4. 4.Ziffer 4ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.
  2. (1a)Absatz eins aDie Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  3. (1b)Absatz eins bDas Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
  4. (2)Absatz 2Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft in begründeten Ausnahmefällen absehen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

  5. (4)Absatz 4Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die Personalstelle zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die Personalstelle zusätzlich eine Auskunft gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 Sitzung 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.
  6. (5)Absatz 5Strafregisterauskünfte gemäß Abs. 4 sind nach ihrer Überprüfung von der Personalstelle unverzüglich zu löschen.Strafregisterauskünfte gemäß Absatz 4, sind nach ihrer Überprüfung von der Personalstelle unverzüglich zu löschen.
  7. (6)Absatz 6Die Abs. 4 und 5 gelten abweichend von § 1 für alle Neuaufnahmen in den Bundesdienst.Die Absatz 4 und 5 gelten abweichend von Paragraph eins, für alle Neuaufnahmen in den Bundesdienst.
  8. (7)Absatz 7Bei der Verwendung einer neu in den Dienst aufzunehmenden Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen hat diese Person vor dem erstmaligen Dienstantritt eine Sicherheitserklärung hinsichtlich ihres einwandfreien Leumunds wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterfertigen. Durch diese Sicherheitserklärung soll neben den Maßnahmen gemäß Abs. 4 die Eignung der in den Dienst neu aufzunehmenden Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen sichergestellt werden. Auf die Rechtsfolgen des § 34 Abs. 2 lit. a ist gesondert hinzuweisen.Bei der Verwendung einer neu in den Dienst aufzunehmenden Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen hat diese Person vor dem erstmaligen Dienstantritt eine Sicherheitserklärung hinsichtlich ihres einwandfreien Leumunds wahrheitsgemäß auszufüllen und zu unterfertigen. Durch diese Sicherheitserklärung soll neben den Maßnahmen gemäß Absatz 4, die Eignung der in den Dienst neu aufzunehmenden Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen sichergestellt werden. Auf die Rechtsfolgen des Paragraph 34, Absatz 2, Litera a, ist gesondert hinzuweisen.
  9. (8)Absatz 8Die für den Personalvollzug zuständige Bundesministerin oder der für den Personalvollzug zuständige Bundesminister hat Vorgaben hinsichtlich eines Musters zur Sicherheitserklärung mit Verordnung zu erlassen.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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