Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.03.2025
(1)Absatz einsMit einer oder einem Vertragsbediensteten kann vereinbart werden, dass ihr oder ihm ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihr oder ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2)Absatz 2Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete auf Veranlassung ihrer oder seiner Personalstelle eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen.
(3)Absatz 3Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 oder § 20c oder nach MSchG oder VKG in Anspruch nimmt, darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Personalstelle dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit dem Grund der Teilzeitbeschäftigung widerstreitet.Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 20, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 20 c, oder nach MSchG oder VKG in Anspruch nimmt, darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Personalstelle dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit dem Grund der Teilzeitbeschäftigung widerstreitet.
In Kraft seit 01.03.2025 bis 31.12.9999
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