(1) Wer
1. | den Betrieb der Vertragsversicherung durch eine Zweigniederlassung aufnimmt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 erfüllt sind, | |||||||||
2. | den Betrieb der Vertragsversicherung durch eine Zweigniederlassung aufrechterhält, obwohl eine rechtskräftige Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß § 20 Abs. 3 vorliegt oder | |||||||||
3. | den Dienstleistungsverkehr aufnimmt, ohne dass die Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 erfüllt sind, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen. |
(2) Wer entgegen einer Anordnung der FMA gemäß § 289 Abs. 4 und 5 weitere Versicherungsverträge abschließt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
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