1.Ziffer einsgegen die Verpflichtung gemäß § 196 Abs. 3 zur Anzeige über das Eintreten und den Wegfall von Umständen, die zu einer Gruppenaufsicht führen, verstößt,gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 196, Absatz 3, zur Anzeige über das Eintreten und den Wegfall von Umständen, die zu einer Gruppenaufsicht führen, verstößt,
2.Ziffer 2gegen die Anzeigepflicht gemäß § 202 Abs. 4 (Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe) verstößt,gegen die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 202, Absatz 4, (Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe) verstößt,
3.Ziffer 3gegen die Verpflichtung gemäß § 220 Abs. 1 zur Meldung jeder erheblichen Risikokonzentration auf Gruppenebene an die FMA verstößt,gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 220, Absatz eins, zur Meldung jeder erheblichen Risikokonzentration auf Gruppenebene an die FMA verstößt,
4.Ziffer 4gegen die Verpflichtung gemäß § 221 Abs. 1 oder Abs. 3 zur Meldung jeder bedeutenden oder außerordentlich bedeutenden gruppeninternen Transaktion an die FMA verstößt,gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 221, Absatz eins, oder Absatz 3, zur Meldung jeder bedeutenden oder außerordentlich bedeutenden gruppeninternen Transaktion an die FMA verstößt,
5.Ziffer 5gegen die Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 225 Abs. 2 verstößt odergegen die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Paragraph 225, Absatz 2, verstößt oder
6.Ziffer 6einem Auskunftsersuchen der FMA gemäß § 234 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt,einem Auskunftsersuchen der FMA gemäß Paragraph 234, Absatz 2, nicht fristgerecht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, im Falle der Z 2 jedoch mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, im Falle der Ziffer 2, jedoch mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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